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BC Kaemper: Die Entscheidung des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt (Elektronische Leseplätze) liegt vor

BCK interpretiert das Urteil und kommt zu folgenden Schlüssen (Auszug) bezüglich der Rechte der Bibliotheken:

* Sie dürfen veröffentlichte Werke aus ihrem Bestand selbst digitalisieren oder digitalisieren lassen. (Annexkompetenz aus § 52b)
* Sie dürfen diese Werke an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek zugänglich machen, wobei die Zahl der (gleichzeitig) zugänglich gemachten Exemplare an den eingerichteten Leseplätzen [...] die Stückzahl im Bestand nicht übersteigen darf.
* Sie müssen dabei keine Rücksicht auf etwa bestehende Verlagsangebote nehmen, solange sie keine vertraglichen Regelungen mit dem Verlag eingegangen sind. Es besteht insofern Vertragsfreiheit, kein Kontraktionszwang. [...]
* Es ist ausreichend, wenn die Bibliothek in ihrem Internetauftritt und an den Leseplätzen ausdrücklich auf den gesetzlich limitierten Verwendungszweck hinweist und klarstellt, dass das Angebot lediglich zur Forschung bzw. für private Studien zugänglich gemacht wird.
[...]
* Die Bibliotheken dürfen die Möglichkeit schaffen, Ausdrucke aus den an den elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken anzufertigen und diese auch aus der Bibliothek mitzunehmen. Das Gesetz rechtfertigt in jedem Fall keine vollständige Kopie des Werkes, sondern nur eine auszugsweise. Ein entsprechender Hinweis an den Leseplätzen dürfte auch hier genügen.
* Es ist den Bibliotheken aber verwehrt, die Speicherung und Mitnahme der Digitalisate selbst zuzulassen.

Eric Steinhauer äußerte sich ebenfalls zum Thema:

Nicht überzeugend ist freilich die Ansicht des Gerichts, eine elektronische Kopie durch den Nutzer auszuschließen. Es ist nicht erkennbar, dass § 52b UrhG, der nur eine Schranke für die öffentliche Zugänglichmachung darstellt, § 53 UrhG als Schranke für Vervielfältigungen ausschließt. Danach sind jedenfalls für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch elektronische Kopien zulässig. Ein solche “Schrankenkette” vertritt im Ergebnis Dustmann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., 2009, § 52b, Rn. 13.

Hier geht’s zum Volltext (PDF) des Urteils.

Dieser Beitrag wurde geschrieben am Dienstag, 9. Juni 2009 und wurde abgelegt unter "Bibliothek, Recht". Du kannst die Kommentare verfolgen mit RSS 2.0. Kommentare und Pings sind zur Zeit geschlossen.

3 Kommentare

  1. Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren:

    [...] Infobib: Ulmer vs. Darmstadt: was folgt daraus? [...]

  2. CuCu:

    Ich finde das Urteil soweit okay. Jetzt können z.B. endlich kleinere Stadtbiliotheken Prüfungsbücher für Mittelschulen und Gymnasien einscannen und für den Schüler immer bereit stellen.
    @hauschke: Du brauchst dich nun nicht mehr in Geduld üben der Blogs für Bibliotheksangestellte (speziell für Famis) ist in der DNB in Leipzig vorgestellt worden. Das Abschlussprojekt von mir und noerchen war ein voller Erfolg :)

  3. FAMI 2.0: Google Maps und Fachblog » Infobib:

    [...] gab CoCo (auch FAMI) in einem Kommentar bekannt: Der Blog für Bibliotheksangestellte (speziell für Famis) ist in der DNB in Leipzig [...]


Ulmer vs. Darmstadt: was folgt daraus? von CH steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz. blogoscoop
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