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Der Verein Digitale Gesellschaft hat einen Gesetzentwurf für die Mitnutzung von WLANs ins Netz und der Politik zur Verfügung gestellt.

Der Digitale Gesellschaft e.V. hat heute einen Gesetzentwurf für die haftungsrechtliche Gleichstellung von normalen Bürgern sowie Gewerbetreibenden, die einen Internet-Zugang via WLAN anbieten, mit kommerziellen Internetprovidern vorgestellt (PDF). Damit sollen auch die “Mini-Provider” von der Haftungsfreiheit profitieren, die derzeit bereits für große Provider wie etwa T-Online gilt. So kann rechtlich sichergestellt werden, dass private Nutzer, aber z.B. auch Cafés und Geschäfte ihre Netze anderen zur Verfügung stellen können, die auf die Mitnutzung von Internetzugängen angewiesen sind, ohne unkalkulierbare Risiken in Kauf nehmen zu müssen.

Auch wenn so mancher die Vorstellung freien Informationszugangs für jeden erschreckend findet, wäre der Wegfall der Störerhaftung sicherlich auch für Bibliotheken sehr beruhigend. Und sie könnten damit ihrer sozialen Verantwortung einfacher nachgehen:

Aus Sicht des Digitale Gesellschaft e.V. ist das Teilen von Internetzugängen aber keine reine rechts-, sondern auch eine netz- und sozialpolitische Notwendigkeit: „Wer sein WLAN anderen zur Mitnutzung zur Verfügung stellt, tut etwas Gutes und sollte dafür nicht potenziell bestraft werden“, erläutert Markus Beckedahl, Vorsitzender des Digitale Gesellschaft e.V. „Für Datenreisende ist diese digitale Nachbarschaftshilfe einem gereichten Glas Wasser vergleichbar. Auch kann man auf diese Art sozial Benachteiligten ermöglichen, im solidarischen Huckepackverfahren einen Internetzugang zu erhalten.“ Der Hartz-IV-Regelsatz sieht einen Zugang zum Internet bisher nämlich überhaupt nicht vor. Gerade für die Kinder von Hartz-IV-Empfängern bedeutet dies eine schwere soziale Benachteiligung.

[via Netzpolitik.org]

Dieser Beitrag wurde geschrieben am Dienstag, 26. Juni 2012 und wurde abgelegt unter "Bibliothek, Bildung & Gesellschaft, Recht". Du kannst die Kommentare verfolgen mit RSS 2.0. Kommentare und Pings sind zur Zeit geschlossen.

4 Kommentare

  1. dr0i:

    Danke Christian für den Hinweis! Am BibCamp 2012 gabs dazu Diskussionen – schließlich waren Bibliotheken früher die Tore des Wissens.
    Das größte Argument gegen WLAN in der Bibliothek ist immer die Frage nach der Haftung. Mein Einwand dass Freifunker sich über das Berliner CCC Backend oder via Tunnel nach Schweden der rechtlichen Haftung entziehen können wurde als zu dubios gesehen.

    Es braucht tatsächlich einen klaren Gesetzentwurf!

  2. CH:

    Ja, alles andere ist auch einfach zu kompliziert. Sobald auch nur ein gefühltes juristisches Risiko besteht, wagt sich ein Großteil nicht aus der Deckung.

  3. Susanne Drauz:

    Nein, es bedarf keines neuen Gesetzes. Es bedarf einer Klarstellung der Auslegung des Gesetzes durch den BGH und die ist ja bereits auf dem Weg. Ganz normaler Musterprozeß

  4. CH:

    Ist dieser Prozess (siehe auch dejure.org) gemeint?


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