The Getty Research Institute is receiving grant money from the National Endowment for the Humanities for a joint project that involves the digital archiving of German auction catalogs from 1930 to 1945.
Klaus Graf schlägt “7 Grundregeln für digitale Projekte” vor:
Für digitale Sammlungen von Archiven, Bibliotheken, Museen usw. und virtuelle Ausstellungen sind die folgenden Grundregeln gedacht, die ich zur Diskussion stelle.
1. NICHT AN DER AUFLÖSUNG SPAREN! Jede Bildseite muss in hoher Auflösung vorliegen, denn nur diese garantiert die wissenschaftliche Nutzbarkeit.
2. PERMANENT-LINKS! Jede einzelne Bildseite muss mit einem deutlich angebrachten KURZEN dauerhaften Link versehen werden.
3. META-DATEN ZU JEDEM DIGITALEN OBJEKT! Zu jedem digitalen Objekt (auch zu separat nutzbaren Einzelseiten wie Druckgrafik, Zeichnungen) muss es entsprechende Metadaten geben, die professionellen Ansprüchen genügen müssen.
4. OAI-PMH NUTZEN! Alle Meta-Daten müssen für OAI-Harvester zur Verfügung stehen.
5. KEIN COPYFRAUD! Die Rechtslage ist in den Metadaten möglichst objektiv und auf jeden Fall ohne Copyfraud zu beschreiben. Was gemeinfrei ist, muss auch als Digitalisat gemeinfrei bleiben! Wenn das Projekt über Urheberrechte verfügt, ist eine Nachnutzbarkeit über eine möglichst liberale CC-Lizenz vorzusehen.
6. WEB 2.0! Nutzer sollten die Möglichkeit haben, Ergänzungen und Korrekturen anzubringen (Tags, Transkriptionen usw.)
7. LANGZEITARCHIVIERUNG! Die dauerhafte öffentliche Verfügbarkeit ist ggf. durch Kooperation mit Bibliotheken sicherzustellen.
Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen zur Digitalisierung gemeinfreier Werke und ihrer Bereitstellung im Internet. Ein Vortrag vor Bibliothekar/innen im Rahmen des scantoweb-Workshops am 27. April im Hochschulbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen.
Die wichtigsten Punkte kurz und knackig in den Folien zu den Praxisempfehlungen:
Volltextdownload ermöglichen
Copyfraud unterlassen
Nutzungsbedingungen angeben
Die Public Domain stärken
Wer dies befolgt, macht schon einmal sehr viel richtig.
Copyfraud (auch “Schutzrechtsberühmung”) laut Wikipedia:
Der US-Jurist Jason Mazzone hat die vielfältigen Versuche, gemeinfreie Werke als dem Copyright unterliegend auszugeben, als Copyfraud bezeichnet und gefordert, das Ungleichgewicht bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einerseits und unzulässiger Schutzrechtsberühmung andererseits zu beseitigen.
Als Beispiel für Copyfraud im Bereich der Bildrechte kann etwa der Stempel auf einer Fotokopie eines gemeinfreien Archivales angesehen werden, der das Copyright (korrekt wäre im deutschsprachigen Bereich: das Urheberrecht) dem Archiv zuspricht. Das Archiv hat offensichtlich weder ein Immaterialgüterrecht an dem nicht mehr geschützten Dokument noch ein Leistungsschutzrecht gemäß § 72 UrhG, denn beim Fotokopieren entsteht – darin sind sich alle juristischen Kommentare einig – kein geschütztes Lichtbild.
Copyfraud liegt übrigens auch dann vor, wenn man Medien unter eine Creative Commons Lizenz stellt, die in Wirklichkeit gemeinfrei sind.
Eine Frage an die werte Leserschaft: Wurde dies schon mal gerichtlich durchgefochten? Hat schon jemand z.B. ein von einer Bibliothek eingescanntes und widerrechtlich mit einer Lizenz versehenes Werk kommerziell genutzt, die Schutzrechtsberühmer darauf aufmerksam gemacht und erfolgreich auf die Klage der Bibliothek gewartet?
The system, developed by lab members Takashi Nakashima and Yoshihiro Watanabe, lets you scan a book by rapidly flipping its pages in front of a high-speed camera. They call this method book flipping scanning. They told me they can digitize a 200-page book in one minute, and hope to make that even faster.
Die Online-Plattform E-rara.ch baut eine elektronische Sammlung alter Drucke Schweizer Bibliotheken auf. Jetzt öffentlich zugänglich.Vorrangiges Ziel ist es zunächst, alle Schweizer Drucke des 16. Jahrhunderts, zusätzlich weitere Drucke aus dem 17. bis 19. Jahrhundert, digitalisiert für jedermann zugänglich zu machen. Bis Ende 2011 sollen rund 10.000 Titel eingestellt sein
Worin genau unterscheidet sich ein Ausdruck eines eingescannten Werkes von einer Kopie? Auch bei modernen Kopierern wird das Original zuerst eingescannt und dann ausgedruckt. Im Heise-Forum schreibt mukenukem:
Oh, da weiß ich was. Man platziert neben dem Leseplatz einen Fotokopierer, auf den man dann den Monitor drauflegt.
Mehr dazu unter anderem bei Archivalia oder Netethics. Die digitale, ausdruckbare Kopie der Urteilsbegründung (PDF) findet sich beim Börsenverein. Sie wurde eingescannt und steht auch außerhalb speziell vorgesehener Leseplätze in Bibliotheken zur Verfügung.
Aus Mitteln des Konjunkturprogramms II soll ab 2011 der Aufbau eines nationalen Webportals finanziert werden, welches das digitale Kulturgut von 30 000 Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen zusammenführen soll. Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU) bezeichnete das Vorhaben als “eine angemessene Antwort auf Google”.
Andere Prioritäten als in der gängigen Praxis des Suchmaschinengiganten sollen Urheberrecht und Leistungsschutzrechten eingeräumt werden:
Im Unterschied zu Google werden bei der DDB die Rechte-Inhaber zuerst gefragt, und dann wird gehandelt – „dokumentiert und jederzeit nachvollziehbar“, sagte Neumann.
In der Sendung “Wortwechsel” (Deutschlandradio Kultur, 19.07 Uhr) wird heute über das Thema “Kostenlos versus Copyright – Welche Regeln braucht der Marktplatz Internet?” diskutiert.
Die Suchmaschine Google streitet sich mit Autoren und Verlagen. Die Schriftsteller werfen dem Unternehmen vor, Bücher ohne Erlaubnis fürs Internet zu digitalisieren. Die Verleger verlangen einen fairen Anteil an den Werbeerlösen von Suchmaschinen, Portalen und Dienste-Anbietern. Aber auch untereinander streiten Autoren und Verlage über die Zweitverwertung von Texten und Fotos. Es geht ums Urheberrecht der Kreativen und das Leistungsschutzrecht der Medienwirtschaft. Und darauf haben private wie kommerzielle Internetgemeinde nur eine Antwort: Altes Denken müsse man nicht noch gesetzlich schützen. Und die Verlage kontern, da habe sich ein Kartell im Internet gebildet.
Darüber diskutieren im “Wortwechsel”:
Konstantin Neven DuMont, Vorstand der Unternehmensgruppe M. DuMont-Schauberg;
Michael Konken, Bundesvorsitzender des Deutschen Journalisten-Verbandes;
Thomas Mosch, Geschäftsleitung des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien;
Jens Seipenbusch, Vorstandsvorsitzender der Piratenpartei Deutschland
Laut Pressemeldungen wurde von Google, der Autorenvereinigung Authors Guild und dem Verlegerverband AAP ein revidierter Entwurf für das Google Book Settlement vorgelegt. Demnach soll sich der Geltungsbereich der Vereinbarung auf Werke beschränken, die urheberrechtlich in den USA, Kanada, Großbritannien oder Australien registriert sind.