Vorlesegebühren in Belgien

Laut Heise verlangt die SABAM (so etwas wie die belgische VG Wort oder GEMA?) nun Gebühren für das Vorlesen von Büchern in Bibliotheken:

Belgische Bibliotheken sollen Urheberrechtsabgaben zahlen, wenn sie Vorlesestunden für Kinder veranstalten. Mit dieser Forderung ist der belgische Rechteverwerter Sabam an mehrere Stadtbibliotheken herangetreten, wie die belgische Tageszeitung De Morgen am Dienstag meldet. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Buch in einer Bibliothek vor Publikum laut vorlese, müsse an den Rechteinhaber zahlen, so die Forderung der Sabam.

Fällig seien etwa 250 Euro pro Jahr.

Ich wage die These: Wenn Kindern in Bibliotheken nicht mehr oder aber weniger vorgelesen wird, werden sie mit geringerer Wahrscheinlichkeit fleissige Bücherkäufer werden. Das klingt für mich nach einem klassischen Schuss ins eigene Knie.

Hat jemand hier ein paar Kenntnisse der VG Wort-Tarife? Für Veranstalter von Lesungen finde ich da folgende Angaben:

Die VG WORT nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienen [sic!] Werkes (§ 19 Abs. 1 UrhG) wahr.

Hierunter fallen insbesondere Lesungen.

Im Merkblatt Vortragsrecht (PDF) sind auch Tarife zu finden. Pauschaltarife für Bibliotheken habe ich nicht gefunden. ÖB-KollegInnen, wie sieht’s aus?

PS: Über den Wikipedia-Artikel zur SABAM findet man auch diesen amüsanten Artikel über die belgische GEMA-Schwester.

2 Gedanken zu „Vorlesegebühren in Belgien“

  1. Wenn man nur ein Buch eines Autors abendfüllend vorliest, liegt die Gewährung des Vortragsrechts nicht bei der VG Wort, sondern beim Verlag. Fragt man rechtzeitig höflich nach, gibt es vom Verlag neben dem Gruß des Autors an die Kinder auch noch kostenloses Werbematerial oder sogar ein “Rezensionsexemplar”. Alles gratis. Schlimmstenfalls antwortet der Verlag nicht, weil ihm der Anlass zu poplig ist. Rechteverwertern ist grundsätzlich nichts zu poplig, denn die Masse macht’s. Ich erinnere mich an eine bibliothekarische Fortbildungsveranstaltung, bei der der Referent meinte, bei genauer Auslegung der Gesetze sei das Vorlesen einer Mutter mit lauter Stimme in der Kinderbibliothek eine öffentliche Aufführung und tantiemenpflichtig, weil die Kinder der anderen Mütter auch noch zuhören könnten und während der Öffungszeiten Öffentlichkeit hergestellt sei. Auf meine Frage, ob ich juristisch verpflichtet sei, das Vorlesen von Müttern während der Öffnungszeiten zu unterbinden, lächelte der Referent. Ich weiß bis heute nicht, wie ich die Mütter zum Schweigen bringe. Vortragsrecht der VG Wort

Kommentare sind geschlossen.