Erst einmal weder Uploadfilter noch Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene

Das EU-Parlament beweist gesunden Menschenverstand und winkt Uploadfilter und Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene nicht durch.

Ein Blick auf das Abstimmungsverhalten der einzelnen Parteien ist sicherlich spannend. Zur Zeit ist der Server jedoch aufgrund des überbordenden demokratischen Beteiligungswillens zusammengebrochen.

Sind Upload-Filter eine Bedrohung für große Repositories?

Internet platforms hosting “large amounts” of user-uploaded content must monitor user behavior and filter their contributions to identify and prevent copyright infringement.

Der Kampf gegen diese heute vom Rechtsausschuss des EU-Parlaments abgesegnete Formulierung ist noch nicht vorbei, wie Netzpolitik richtig anmerkt. Zwar ist Upload-Filter und Leistungsschutzrecht nun zugestimmt worden, aber es existieren noch Wege, diesen Irrsinn zu verhindern.

Im Bibliothekswesen, nein, im ganzen Wissenschaftssektor sollte man darüber nachdenken, was diese Klausel für große Repositories zur Folge haben könnte. Können Betreiber großer Repositories (egal, ob Software, Forschungsdaten oder konventionelle OA-Repositories) die gewünschte Filterung gewährleisten? Müssen Arxiv.org, RePEc, Zenodo & Co nun Upload-Filter integrieren, die zwischen Zitaten, Paraphrasen und Plagiaten unterscheiden können? Wie sieht es mit Mega-Journals wie PLOS One oder PeerJ aus? Muss auch dort gefiltert und gesiebt werden? Muss auch dort das “user behaviour” überwacht werden?

Gruselige Zeiten, die von den hier namentlich erwähnten Damen und Herren herbei beschworen werden. Es ist noch nicht zu spät, um sich an die eigene Vertretung im EU-Parlament zu wenden. Wiederum Netzpolitik.org:

Noch ist es nicht zu spät. Viele EU-Abgeordnete reagieren auf Druck von Außen – umso wichtiger, dass sie auch Stimmen aus der Zivilgesellschaft vernehmen und nicht nur von finanzstarken Lobbyorganisationen. Gleich drei Plattformen bieten eine einfache Möglichkeit, wacklige Parlamentarier per E-Mail oder noch besser, kostenlos per Telefon, zu kontaktieren. Wie das erbitterte Ringen – und letztlich der Erfolg – um die europäischen Regeln zur Netzneutralität gezeigt haben, lohnt sich der Einsatz.

Wie immer gilt: Höflich bleiben und argumentieren! Eine selbst formulierte Mail und vor allem ein eigenständiger Betreff sind viel wirkungsvoller als eine vorformulierte Mail, die schnell im Spamordner landet.

Regierungsprogrammentwurf der SPD zu Open Access

Bildung und Wissenschaft sollen die Chancen der Digitalisierung stärker nutzen können. Wir wollen die offenen Kanäle für wissenschaftliche Kommunikation und Publikation fördern (Open Access). Für die Verwertung und Nutzung von Daten wollen wir Rechtssicherheit für alle schaffen und eine solide Vergütung der Urheber sowie eine angemessene Beteiligung der Verlage gewährleistet. In Forschung und Lehre sollen digitale Methoden legal genutzt werden können. Beispiele hierfür sind Text- und Datamining, also die Auswertung digitaler Datenbestände.

So schreibt die SPD in ihrem “Entwurf des Leitantrags der Programmkommission für das Regierungsprogramm 2017” in Zeile 350-356, und skizziert damit so etwas wie den sich abzeichnenden Minimalkonsens unter den Parteien. Text- und Datamining, legale Nutzung für Forschung und Lehre, Open Access. Ob und wie das dann in die Praxis umgesetzt würde, bleibt anzuwarten. Die bisherige Praxis im Bund und den Ländern spricht nicht gerade dafür, dass dieses Thema irgendeiner Partei tatsächlich wichtig wäre, dass man über einen Minimalkonsens hinaus ginge oder so sogar eigene Ideen entwickeln würde.

Nun ja, in einem Bundestagswahlprogramm werden alle Themen nur sehr kurz angeschnitten, übermäßige Kritik ist an dieser Stelle also nicht angebracht. Abzuwarten ist, wie sich das Schattenkabinett zusammensetzen wird und wer wie für diesen Bereich in die Bresche springen wird.

Bundesrat stimmt UrhWissG zu: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft

Der Bundesrat stimmt dem Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft weitgehend zu (vgl. Beschlussdrucksache BR 312/17(B), PDF). An einigen Stellen, besonders bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen musealer Objekte, fordert der Bundesrat eine weitergehende Offenheit:

Bislang dürfen Museen ihre kulturellen Schätze, die noch dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, nur sehr eingeschränkt im Internet zeigen. Erlaubt ist dies nach Unionsrecht – und ihm folgend nach § 58 Absatz 1 UrhG – bislang nur, soweit und solange dies der Förderung aktueller Ausstellungen dient.
§ 60f Absatz 1 in Verbindung mit § 60e Absatz 1 UrhG-E enthält die grundsätzliche Erlaubnis für Museen, Werke aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung zu vervielfältigen. Die anschließende öffentliche Zugänglichmachung kann nach § 60f Absatz 1 in Verbindung mit § 60e Absatz 4 UrhG-E indes weiterhin nur museumsintern erfolgen oder – ent-sprechend dem fortgeltenden § 58 Absatz 1 UrhG – ausschließlich zur Förde-rung aktueller Ausstellungen.

§ 60f Absatz 1 in Verbindung mit § 60e Absatz 3 UrhG-E sieht für die Museen vor, dass diese lediglich körperliche Vervielfältigungsstücke in Zusammenhang mit öffentlichen Ausstellungen oder zur Dokumentation ihrer Bestände verbreiten können. Zu begrüßen ist zwar durchaus, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausstellung anders als in § 58 Absatz 2 UrhG nicht mehr zwingend erforderlich ist.

Diese gesetzliche Erlaubnis muss aber auf die öffentliche Zugänglichmachung der elektronischen Vervielfältigungen der geschützten musealen Ausstellungs-und Bestandswerke ausgeweitet werden, damit insbesondere Museen ihren kulturellen Auftrag in zeitgemäßer Weise erfüllen können:
Museen sollten zum einen auch beendete Ausstellungen weiterhin im Rahmen ihres Online-Angebots dokumentieren können. Zum anderen sollten auch Bestände, die nicht Gegenstand einer Ausstellung waren, auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis im Internet gezeigt werden dürfen. Eine gesetzliche Erlaubnis würde es gerade auch kleinen Museen erlauben, ohne bürokratischen Aufwand zur Verbreitung kulturellen Wissens beizutragen.

In diesem Zusammenhang müssen die Interessen und Rechte der Künstlerinnen und Künstler entsprechend berücksichtigt werden.

Der letzte Satz birgt Sprengstoff, denn was eine “entsprechende Berücksichtigung” bedeutet, ist interpretationsfähig.

Eine eingehende Exegese durch Irights, Netzpolitik, Wisspub, das Aktionsbündnis Urheberrecht und andere übliche Verdächtige steht vermutlich bevor.

 

Jetzt: Bundesratssitzung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – #UrhWissG

Blogthematisch relevant sind heute zwei TOPs:

  1. TOP 10: 332/17 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)

Happy Birthday für uns alle

Aus der SZ:

Der Konzern Warner/Chapell hatte bisher Lizenzgebühren verlangt, wenn das Lied “Happy Birthday to You” bei öffentlichen Aufführungen oder in Filmen oder Fernsehsendungen verwendet wurde. 1,8 Milliarden Euro kamen dadurch jährlich zusammen. Doch diese Einnahmequelle dürfte nun versiegen. Denn einem aktuellen Gerichtsurteil zufolge besitzt das Unternehmen keinerlei Urheberrechte an dem Lied, sondern lediglich an verschiedenen Klavierversionen, so das Gericht. Tatsächlich habe niemand innerhalb der vergangenen 80 Jahre das Recht gehabt, Lizenzgebühren zu verlangen.

Weitere Infos gibt es u.a. im Guardian.

Nächstes Ziel: Micky Maus.

Das Open-Access-Curriculum der UNESCO

Teil der Operation Frühjahrsputz 2015, in deren Verlauf angefangene und nie beendete Postings einfach so veröffentlicht werden.

Die UNESCO hat ein Open-Access-Curriculum für Forscher und Bibliothekswesen (und somit auch für forschende Bibliothekswesen) entworfen und nun auch veröffentlich.

Curriculum for Library Schools

Curriculum for Researchers

Schon beim ersten Blick fällt die Verwendung des Intellectual Property Rights auf.

Antrag von Union und SPD zur “Digitalen Bildung”

Die Transferstelle für OER hat einen Bundestagsantrag zur Digitalen Bildung veröffentlicht, der am nächsten Donnerstag in die erste Beratung gehen soll. Der Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD heißt “Durch Stärkung der Digitalen Bildung Medienkompetenz fördern und digitale Spaltung überwinden” und ist als Google-Dokument verfügbar. Zwei Fundstellen, Hervorhebungen von mir:

die Entwicklung bundeseinheitlicher Mindeststandards zur digitalen Informations- und Medienkompetenz für die unterschiedlichen Altersstufen der Lernenden sowie regelmäßige Überprüfung dieser in einer Ländervergleichsstudie, um im Rahmen dieser auch eine internationale Vergleichbarkeit herzustellen.

der Arbeit an einem bildungs- und forschungsfreundlichen Urheberrecht als Grundlage der digitalen Lehrmittelfreiheit sowie damit verbunden der Einführung einer einheitlichen Bildungs- und Wissenschaftsschranke.