Bundesrat stimmt UrhWissG zu: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft

Der Bundesrat stimmt dem Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft weitgehend zu (vgl. Beschlussdrucksache BR 312/17(B), PDF). An einigen Stellen, besonders bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen musealer Objekte, fordert der Bundesrat eine weitergehende Offenheit:

Bislang dürfen Museen ihre kulturellen Schätze, die noch dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, nur sehr eingeschränkt im Internet zeigen. Erlaubt ist dies nach Unionsrecht – und ihm folgend nach § 58 Absatz 1 UrhG – bislang nur, soweit und solange dies der Förderung aktueller Ausstellungen dient.
§ 60f Absatz 1 in Verbindung mit § 60e Absatz 1 UrhG-E enthält die grundsätzliche Erlaubnis für Museen, Werke aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung zu vervielfältigen. Die anschließende öffentliche Zugänglichmachung kann nach § 60f Absatz 1 in Verbindung mit § 60e Absatz 4 UrhG-E indes weiterhin nur museumsintern erfolgen oder – ent-sprechend dem fortgeltenden § 58 Absatz 1 UrhG – ausschließlich zur Förde-rung aktueller Ausstellungen.

§ 60f Absatz 1 in Verbindung mit § 60e Absatz 3 UrhG-E sieht für die Museen vor, dass diese lediglich körperliche Vervielfältigungsstücke in Zusammenhang mit öffentlichen Ausstellungen oder zur Dokumentation ihrer Bestände verbreiten können. Zu begrüßen ist zwar durchaus, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausstellung anders als in § 58 Absatz 2 UrhG nicht mehr zwingend erforderlich ist.

Diese gesetzliche Erlaubnis muss aber auf die öffentliche Zugänglichmachung der elektronischen Vervielfältigungen der geschützten musealen Ausstellungs-und Bestandswerke ausgeweitet werden, damit insbesondere Museen ihren kulturellen Auftrag in zeitgemäßer Weise erfüllen können:
Museen sollten zum einen auch beendete Ausstellungen weiterhin im Rahmen ihres Online-Angebots dokumentieren können. Zum anderen sollten auch Bestände, die nicht Gegenstand einer Ausstellung waren, auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis im Internet gezeigt werden dürfen. Eine gesetzliche Erlaubnis würde es gerade auch kleinen Museen erlauben, ohne bürokratischen Aufwand zur Verbreitung kulturellen Wissens beizutragen.

In diesem Zusammenhang müssen die Interessen und Rechte der Künstlerinnen und Künstler entsprechend berücksichtigt werden.

Der letzte Satz birgt Sprengstoff, denn was eine “entsprechende Berücksichtigung” bedeutet, ist interpretationsfähig.

Eine eingehende Exegese durch Irights, Netzpolitik, Wisspub, das Aktionsbündnis Urheberrecht und andere übliche Verdächtige steht vermutlich bevor.

 

Jetzt: Bundesratssitzung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – #UrhWissG

Blogthematisch relevant sind heute zwei TOPs:

  1. TOP 10: 332/17 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)

§ 52a UrhG endlich entfristet

Siehe Mitteilung des Bundesrats, eine kurze Erläuterung zum Inhalt des Gesetzes gibt es auch (PDF). Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft hat vor einiger Zeit eine Bewertung der Entfristung durch Rainer Kuhlen (PDF) veröffentlicht.

Bundesrat zu DRM an Hochschulen

Aus der Drucksache 47/1/08 des Bundesrates vom 03. März 2008, S. 3f:

Der Bundesrat bittet darum sicherzustellen, dass im Bereich der Hochschulen und anderer Institutionen, die ein berechtigtes Interesse am freien Zugang zu Informationen haben, DRM-Systeme nur im angemessenen Umfang zur Anwendung kommen. Es muss gewährleistet sein, dass Informationen, deren inhaltlicher Wert insbesondere im Bereich der Bildung von öffentlichem Interesse ist, weitestgehend zugänglich sind.

[via Heise]

Ohne Worte: Urheberrecht für Bundesrat nicht umstritten

Via Bibliotheksrecht:

Wir kommen zu Punkt 11: Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Drucksache 582/07, zu Drucksache 582/07) Wortmeldungen liegen nicht vor.

Eine Empfehlung auf Anrufung des Vermittlungsausschusses oder ein entsprechender Landesantrag liegt nicht vor. Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat einen solchen Antrag n i c h t stellt.

Wir haben nun noch über eine Entschließung entsprechend Ziffern 2 und 3 der Ausschussempfehlungen zu befinden. Zur Einzelabstimmung rufe ich auf:
Ziffer 2! – Das ist die Mehrheit. Ziffer 3 mit Ausnahme des letzten Spiegelstrichs! – Das ist ebenfalls die Mehrheit. Bitte das Handzeichen für den letzten Spiegelstrich von Ziffer 3! – Auch das ist die Mehrheit.

Damit hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst.

Quelle: Bundesrat, Stenografischer Bericht, 836. Sitzung, Berlin, Freitag, den 21. September 2007, S. 268.

Nur Gegner eines funktionierenden Wissenschaftsbetriebs können dies wirklich gutheißen. Aus einer Pressemitteilung des Urheberrechtsbündnisses:

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ bedauert, dass der Bundesrat die Chancen der Verbesserung des Zweiten Korbs über den Vermittlungsauschuss ausgelassen hat, sieht sich aber in der Kritik des Bundesrats an dem Gesetz weitgehend mit ihm einig. Der Bundesrat setzt bezüglich der Interessen von Bildung und Wissenschaft offenbar auf den Dritten Korb. Das Aktionsbündnis wird sich dabei selbstverständlich einbringen und erwartet, neben anderen Verbesserungen, dass auch im Urheberrecht die Weichen für Open Access gestellt werden. Die kommerziellen, durch das Urheberrecht geschützten Verwertungsmodelle erweisen sich für Bildung und Wissenschaft als zunehmend ungeeignet.

Wie ungeeignet, werden wir bald feststellen müssen. Jammern und Wehklagen bitte an diese Dame:

Brigitte Zypries, SPD MdB
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

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