Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags scheint inzwischen auch Gutachten zu veröffentlichen, die noch nicht angefragt wurden. Zumindest ist jetzt schon eine am 16.
Februar 2016 fertiggestellte Arbeit über den Sachstand zu “Archiv- und Urheberrecht” (WD 7 – 3000 – 028/16, PDF) verfügbar, das sich mit dem unterschiedlichen Fristen im Bundesarchivgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz befasst. Eine Kernaussage (S. 8):
Nach dem BArchG beträgt die grundsätzliche Sperrfrist zur Einsichtnahme 30 Jahre. Aufgrund des Inkrafttretens des IFG zum 01.01.2006 ist jedoch eine Einsichtnahme auf entsprechenden Antrag hin möglich. Deswegen wird die Sperrfrist von 30 Jahren dispensiert, soweit zuvor eine Einsichtnahme nach dem IFG möglich war. Im Ergebnis bedeutet das, dass die 30jährige Sperrfrist nicht für solche Unterlagen gilt, die nach dem 01.01.2006 an das Archiv abgegeben worden ist.
Anlass des Gutachtens war – so steht es auch im Gutachten – die FragDenStaat-Aktion.