Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird heute 48, und somit auch sein
für das Bibliotheks- und Informationswesen wohl wichtigster fünfter Artikel.
Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), heißt es:
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Fast jeder Halbsatz dieses Artikels steht momentan unter starkem Beschuss. Ein paar Links zu aktuellen Debatten:
Reporter ohne Grenzen – Rangliste 2006:
Deutschland ist vom 18. auf den 23. Platz zurückgefallen, was auf eine ganze Reihe von Vorfällen zurückzuführen ist. Dazu zählen unter anderem das Eingeständnis des Bundesnachrichtendienstes, über zehn Jahre hinweg bis zum Herbst 2005 Journalisten illegal überwacht zu haben. Weiterhin gab es im Fall „Cicero“ Redaktions- und Hausdurchsuchungen und das inzwischen eingestellte Verfahren wegen „Beihilfe zum Geheimnisverrat“ gegen zwei Journalisten, Morddrohungen gegen einen Karikaturisten des „Tagesspiegel“ sowie den zum Teil immer noch erschwerten Zugang zu Daten – trotz Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes.
Heise – Bundesrat für umfassendere Volkszählung und gegen Open Access:
Proteste hatte es vorab vor allem gegen die sich abzeichnende skeptische Haltung der Länderkammer gegenüber “Open Access”-Veröffentlichungen gegeben. Das Aktionsbündnis “Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” hatte den Bundesrat am gestrigen Donnerstag noch aufgefordert, weiterhin die wissenschaftliche Informationsversorgung als öffentliche Aufgabe anzusehen und nicht der Verlagswirtschaft zu überlassen. Gemäß dem Open-Access-Prinzip solle die Nutzung wissenschaftlichen Wissens für alle frei beziehungsweise kostenlos sein.
Telepolis – Vorsicht bei der Internetrecherche?:
Heute schon nach “Dussmann” gegoogelt? Nach “Heiligendamm”? Nach “Irak”? Oder nach “Hitler” ohne “Guido Knopp?” Wie jetzt ans Licht kam, reicht so etwas potentiell für eine Hausdurchsuchung. Bisher muss noch eine “Internetüberwachung” angeordnet werden, damit Behörden wissen, wer was googelt. Aber nach der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung droht die Begründung für eine Hausdurchsuchung bei jedem Bürger mit Internetanschluss zur reinen Formalie zu werden.
Siehe auch die Telepolis-Reihe Zensur zwischen öffentlich und privat:
Teil 1: Wer wacht über die Wächter?
Teil 2: Jugendschutz
Teil 3: Technische Zensur
Teil 4: Privatisierte Zensur
Teil 5: Zensur durch Überwachung
Teil 6: Das Zensur-Paradoxon