In einem “Dialogpapier” (PDF) fordern (alle sollen genannt sein) die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Bundesverband Musikindustrie, GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs und mechanische Vervielfältigungsrechte, GVU – Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, der Markenverband, Motion Picture Association (MPA), NBC Universal, Sky Deutschland, SPIO – Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, Universal Music Entertainment, VPRT – Verband Privater Rundfunk und Telemedien und VUT – Verband der unabhängigen Musikunternehmen: Vorratsdatenspeicherung für Urheberrechtsvergehen!
Um keine “rechtsdurchsetzungsfreien Teilräume” entstehen zu lassen, fordern die Rechteinhaber daher eine zeitlich ausreichende gesetzliche Speicherverpflichtung der Internetzugangsanbieter hinsichtlich der für die Beauskunftung von Inhabern bestimmter IP-Adressen erforderlichen Daten im Telekommunikationsgesetz. Neben dieser gesetzlichen Speicherverpflichtung muss im Telekommunikationsgesetz klargestellt werden, dass diese wenigen Daten auch zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verwendet werden können.
Dem stelle man einmal die Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010 des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, gekürzt) entgegen:
1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
[…]
5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
Sind Börsenverein & Co also der Ansicht, es handle sich bei ihrem Anliegen um eine überragend wichtige Aufgabe des Rechtsgüterschutzes
, für die man schon einmal in freiheitliche Grundrechte eingreifen kann? Das dachten die Fräuleins vom Amt nach Aufkommen der automatischen Vermittlungstechnik vielleicht auch.
[via Heise]