Guttenberg selbst wurde nach massivem öffentlichen Druck aus dem Dienst entfernt. Das von ihm zusammengeklaubte und -geraubte Werk kann jedoch in Bibliotheksregalen stehen bleiben. Jedenfalls kommt Eric Steinhauer zu folgendem Fazit:
Was folgt daraus für die Praxis? Die geschädigten Urheber müssen den Anspruch aus § 98 UrhG gegen jede einzelne Bibliothek geltend machen. Vorher besteht grundsätzlich keine Handlungspflicht. Im Interesse der Bestandsschonung sollte Guttenbergs Arbeit gleichwohl rarifiziert bzw. auf eine Präsenznutzung beschränkt werden. In jedem Fall aber ist von einer Aussonderung der Arbeit abzusehen.
Für zukünftige forschende Generationen muss der Zugang zu der Arbeit auf jeden Fall erhalten bleiben. Schließlich haben nicht viele Dissertationen eine so große Wirkung erzielen können. Guttenberg darf also bleiben. Nicht im Amt, aber im Bibliotheksregal.