Wissenschaftliche Bankrotterklärung der Uni Bayreuth:
Die Frage eines möglichen Täuschungsvorsatzes konnte die Kommission letztlich dahinstehen lassen. Für die Kommission war entscheidend, dass unabdingbare wissenschaftliche Standards objektiv nicht eingehalten worden sind. Im Fall ihrer Verletzung ermächtigt Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Rücknahme des Doktorgrades, ohne dass ein Täuschungsvorsatz nachgewiesen werden muss.
Was erhoffen sich die Verantwortlichen der Uni Bayreuth von diesem Vorgehen? Sie werfen den guten Ruf ihres Hauses in die Mülltonne, stoßen allen nicht-täuschenden Wissenschaftlern mit Anlauf vor den Kopf und machen sich und die deutsche Wissenschaft insgesamt national und international lächerlich.