Von Adrian Pohl:
Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen zur Digitalisierung gemeinfreier Werke und ihrer Bereitstellung im Internet. Ein Vortrag vor Bibliothekar/innen im Rahmen des scantoweb-Workshops am 27. April im Hochschulbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen.
Die wichtigsten Punkte kurz und knackig in den Folien zu den Praxisempfehlungen:
- Volltextdownload ermöglichen
- Copyfraud unterlassen
- Nutzungsbedingungen angeben
- Die Public Domain stärken
Wer dies befolgt, macht schon einmal sehr viel richtig.
Copyfraud (auch “Schutzrechtsberühmung”) laut Wikipedia:
Der US-Jurist Jason Mazzone hat die vielfältigen Versuche, gemeinfreie Werke als dem Copyright unterliegend auszugeben, als Copyfraud bezeichnet und gefordert, das Ungleichgewicht bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einerseits und unzulässiger Schutzrechtsberühmung andererseits zu beseitigen.
Als Beispiel für Copyfraud im Bereich der Bildrechte kann etwa der Stempel auf einer Fotokopie eines gemeinfreien Archivales angesehen werden, der das Copyright (korrekt wäre im deutschsprachigen Bereich: das Urheberrecht) dem Archiv zuspricht. Das Archiv hat offensichtlich weder ein Immaterialgüterrecht an dem nicht mehr geschützten Dokument noch ein Leistungsschutzrecht gemäß § 72 UrhG, denn beim Fotokopieren entsteht – darin sind sich alle juristischen Kommentare einig – kein geschütztes Lichtbild.
Dazu in Archivalia:
Copyfraud liegt übrigens auch dann vor, wenn man Medien unter eine Creative Commons Lizenz stellt, die in Wirklichkeit gemeinfrei sind.
Eine Frage an die werte Leserschaft: Wurde dies schon mal gerichtlich durchgefochten? Hat schon jemand z.B. ein von einer Bibliothek eingescanntes und widerrechtlich mit einer Lizenz versehenes Werk kommerziell genutzt, die Schutzrechtsberühmer darauf aufmerksam gemacht und erfolgreich auf die Klage der Bibliothek gewartet?