Benedikt Köhler sorgt sich um die Beachtung des Urheberrechts bei der Ablieferung von Blogpostings als Pflichtexemplar an die DNB. Zu Recht macht er darauf aufmerksam, dass Blogs häufig Widgets oder ähnliches enthalten, für die man als Bloginhaber unmöglich inhaltlich oder rechtlich gerade stehen kann. Er fragte die DNB unter anderem, wie mit Veröffentlichungen zu verfahren sei, die Bestandteile enthalten, die nur für den Zweck der Veröffentlichung in meiner Netzpublikation freigegeben sind und keine Weitergabe an Dritte erlauben?
. Antwort:
Für diese Frage muss ich Rücksprache mit dem Justitiariat halten. Die Antwort wird Ihnen nachgereicht.
Ich habe die Verordnung daraufhin noch einmal durchgesehen. Dort ist ausschließlich die Rede von der Ablieferung. Was danach mit den Archivexemplaren passiert, ist nirgendwo geregelt. Das heißt, die Netzpublikationen könnten theoretisch mikroverfilmt im Barbarastollen landen und im Jahre 235 nach Mad Max wieder hervorgekramt werden. Vielerorts wird automatisch davon ausgegangen, dass die DNB eine Art nationale Wayback Machine einrichtet. Dies ergibt sich aus der Verordnung aber meines Erachtens nicht.
Oder habe ich irgendwo eine maßgebliche Formulierung übersehen?
An dieser Stelle möchte ich übrigens mein tiefempfundenes Mitleid an die Kollegen in der DNB aussprechen, die sich mit der Verordnung und ihren Folgen herumplagen müssen.