Open Data – Freigabe von Daten aus Bibliothekskatalogen

Adrian Pohl machte in Inetbib auf den Leitfaden „Open Data – Freigabe von Daten aus Bibliothekskatalogen“ (PDF) von Till Kreutzer aufmerksam:

National wie international veröffentlichen immer mehr bibliothekarische Organisationen Daten aus ihren Katalogen als Open Data. Ein Hemmnis bei der Freigabe von Katalogdaten sind jedoch oft vielfältige, zum Teil komplexe rechtliche Fragen, die für die Akteure erhebliche Herausforderungen bedeuten. Der Leitfaden soll hierbei Orientierung geben. Er richtet sich in erster Linie an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bibliotheken der öffentlichen Hand und dabei insbesondere an Nicht-Juristen. Bei der Erarbeitung wurde besonders auf eine allgemeinverständliche Darstellung und Sprache geachtet.

Teil 1 des Leitfadens beschäftigt sich maßgeblich mit rechtlichen Fragen bei der Erstellung von Katalog-Datenbanken: Dabei wird aus rechtlicher Sicht erläutert, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, einzelne Daten und Angaben urheberrechtlichen Schutz genießen können. Im Anschluss wird untersucht, unter welchen Umständen Anbietern von Katalogdaten neben einem urheberrechtlichen Schutz an den einzelnen Daten ein Schutzrecht an der Gesamtheit der Daten (sogenanntes Datenbankrecht) zustehen kann.

Teil 2 des Leitfadens nimmt sich der Frage an, unter welchen Bedingungen eine von der Bibliothek rechtmäßig erstellte Datenbank im Sinne von Open Data genutzt werden kann. Der Leitfaden schließt mit Empfehlungen zur Auswahl von Open-Data-Lizenzen.

Weitere Infos bei iRights.info.

Zitate zum Urteil gegen die Fernuni Hagen

Links und ein paar Zitate zum Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen die Fernuniversität Hagen vom 27. September 2011 (Aktenzeichen: 17 O 671/10, PDF).

Armin Talke fasst in Iuwis das Urteil zusammen:

Die Universität darf den für ein Studienmodul angemeldeten Studierendenbis zu 48 Seiten (ca. 10 %) des Werkes „Meilensteine der Psychologie“ ohne Zustimmung des Verlags über die Lernplattform zugänglich machen. Bis zu diesem Umfang darf die Universität den Studierenden auch die Möglichkeit des Ausdruckes gewähren.

Die Universität hat aber zu gewährleisten, dass die Studierendennur max. 3 Seiten des Werkes downloaden und abspeichern.

Thomas Stadler kommentiert:

Diese Urteilsbegründung ist m.E. falsch und auch gänzlich praxisfern, weil sie weder vom Wortlaut noch von der ratio der Vorschrift gedeckt ist. Man stellt sich hier unweigerlich auch die Frage, welche Form der Nutzung denn der analogen Nutzung entsprechen würde. Die PDF-Datei ist eine derjenigen Umsetzungen, die einer analogen Kopie noch am ehesten entsprechen. Dass man Dateien grundsätzlich speichern kann, liegt in der Natur der Sache. Die Fernuni Hagen hat mittlerweile offenbar von PDF-Dateien auf Flash-Lösungen umgestellt.

Rainer Kuhlen stellt das Urteil unter Satireverdacht:

Das Gericht anerkennt durchaus, dass die Studierenden an sich, und zwar nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG, das Recht haben, die zur Verfügung gestellten kleinen Teile des Werkes zu vervielfältigen, also bei sich zu speichern, auszudrucken bzw. Kopien davon zum eigenen Gebrauch zu machen.

Aber aus diesem Recht der Studierenden dürfe die Universität nicht ableiten, dass sie das auch möglich machen dürfe oder gar müsse: “Für die Rechte der Beklagten aus § 52a UrhG ist aber grundsätzlich nicht maßgeblich, ob von den Nutzern der elektronischen Lernplattform angefertigte Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 2 S1 Nr. 1 UrhG gestattet sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Beklagte eine solche Anschlussnutzung überhaupt schaffen durfte” (s. 14).

Aus welcher Haltung das Urteil entstanden ist, kommentiert Kuhlen folgendermaßen:

Das ist jetzt der Punkt, der die Netzwelt auf die Barrikaden gehen lassen sollte. Wir sollen uns auch im Jahr 2011 beim Umgang mit Wissen und Information so verhalten, wie es ganz offensichtlich die Juristen aus ihrer Ausbildung gewohnt waren. Ich erinnere mich gut an die Antwort auf meine Frage an Frau Zypries, damals zuständig für das Justizministerium und damit entscheidend verantwortlich für Paragraphen wie 52b, ob es denn zeitgemäß sei, sich am Bildschirm handschriftliche Notizen machen zu müssen: „Was wollen Sie denn, ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek gesessen und fleißig exzerpiert. Und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist.“

Links zum Urteil werden auch in Archivalia gesammelt (s. hier oder hier).

Was folgt für Bibliotheken? Wir stehen da und wundern uns. Und hoffen darauf, dass im Justizministerium in absehbarer Zeit Lobbyisten gegen Sachverstand ausgetauscht werden. Bis dahin bleibt nur das Wundern. Und die Hoffnung auf erfolgreichen Widerspruch gegen das Urteil.

Definition: Offenes Wissen (Version v.1.1)

Neue Übersetzung der Open Knowledge Definition (englisch/deutsch)

Terminologie

Der Begriff Wissen beinhaltet:

  1. Inhalte wie Musik, Filme, Bücher
  2. Jegliche Art von Daten, ob wissenschaftlicher, historischer, geographischer oder anderer Art
  3. Regierungs- und andere Verwaltungsinformationen

Software ist trotz ihrer zentralen Bedeutung von dieser Definition ausgenommen, da sie bereits adäquat durch frühere Arbeiten abgedeckt ist.

Der Ausdruck Werk wird hier verwendet mit Bezug auf eine übertragbare Wissenseinheit.

Der Begriff Sammlung wird benutzt, um eine Vielzahl von zueinander gehörenden Werken zu  bezeichnen. Eine Sammlung kann natürlich auch selbst als Werk angesehen werden.

Der Begriff Lizenz bezieht sich auf die rechtliche Bedingung, unter der ein Werk verfügbar gemacht wird. Wenn keine Lizenz angegeben ist, sollte dies als Verweis auf die normalerweise üblichen Konditionen, unter denen das Werk verfügbar ist, interpretiert werden (z.B. Copyright oder Urheberrecht).

Definition

Ein Werk ist offen, wenn die Art und Weise seiner Verbreitung folgende Bedingungen erfüllt:

1. Zugang

Das Werk soll als Ganzes verfügbar sein, zu Kosten, die nicht höher als die Reproduktionskosten sind, vorzugsweise zum gebührenfreien Download im Internet. Das Werk soll ebenso in einer zweckmäßigen und modifizierbaren Form verfügbar sein.

Kommentar: Dies lässt sich als “soziale” Offenheit bezeichnen – es ist einem nicht nur erlaubt, ein Werk zu nutzen sondern auch praktisch möglich. “Als Ganzes” untersagt die Beschränkung der Zugangsmöglichkeiten auf indirektem Weg, zum Beispiel durch eine Beschränkung des gleichzeitigen Zugriffs auf einige wenige Elemente einer Datenquelle.

2. Weiterverbreitung

Die Lizenz darf niemanden hindern, das Werk entweder eigenständig oder als Teil einer Sammlung aus verschiedenen Quellen zu verschenken oder zu verkaufen. Die Lizenz darf keine Lizenzzahlungen oder andere Gebühren für Verkauf oder Verbreitung erfordern.

3. Nachnutzung

Die Lizenz muss Modifikationen oder Derivate erlauben, ebenso wie deren Weiterverbreitung unter den Bedingungen Lizenzbedingungen des ursprünglichen Werks.

Kommentar: Man beachte, dass diese Klausel nicht die Verwendung “viraler” Lizenzen oder von Share-Alike-Lizenzen verhindert, die die Weiterverbreitung abgeleiteter Werke unter den Lizenzbedingungen der ursprünglichen Werke verlangen.

4. Keine technischen Einschränkungen

Das Werk muss in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die keine technischen Hindernisse für die Durchführung der oben genannten Nutzungen beinhaltet. Dies kann durch die Bereitstellung des Werks in einem offenen Datenformat erreicht werden, dessen Spezifikation öffentlich und frei verfügbar ist und das keine finanziellen oder anderen Hindernisse bezüglich der Nutzung auferlegt.

5. Namensnennung

Die Lizenz kann als Bedingung für Weiterverbreitung und Nachnutzung des Werkes die Nennung der Namen seiner Urheber und Mitwirkenden verlangen. Sollte diese Bedingung gestellt werden, darf sie nicht behindernd wirken. Zum Beispiel sollte, sofern eine Namensnennung verlangt wird, dem Werk eine Liste derjenigen Personen beigefügt sein, deren Namen zu nennen sind.

6. Integrität

Die Lizenz kann als Bedingung für die Verbreitung des Werkes in modifizierter Form verlangen, dass das Derivat einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als das ursprüngliche Werk erhält.

7. Keine Diskriminierung von Personen oder Gruppen

Die Lizenz darf keine Einzelpersonen oder Personengruppen diskriminieren.

Kommentar: Um maximalen Nutzen aus Open-Knowledge-Prozessen zu ziehen, sollte die größtmögliche Vielfalt an Personen und Gruppen gleichermaßen berechtigt sein, zum offenen Wissen beizutragen. Daher verbieten wir allen Open-Knowledge-Lizenzen, Personen von diesen Prozessen auszuschließen.

Kommentar: Diese Klausel ist aus Artikel 5 der Open-Source-Definition übernommen.

8. Keine Einschränkung der Einsatzzwecke

Die Lizenz darf niemanden daran hindern, das Werk zu einem beliebigen Zweck einzusetzen. Zum Beispiel darf die Nutzung des Werkes für kommerzielle Zwecke oder zur Genforschung nicht ausgeschlossen werden.

Kommentar: Hauptabsicht dieser Klausel ist es, Lizenzfallen vorzubeugen, die eine kommerzielle Verwendung von Open Source verhindern. Wir wollen, dass kommerzielle Nutzer sich unserer Community anschließen, und nicht, dass sie sich ausgeschlossen fühlen.

Kommentar: Diese Klausel ist aus Artikel 6 der Open-Source-Definition übernommen.

9. Lizenzvergabe

Die rechtlichen Bedingungen, denen ein Werk unterliegt, müssen bei der Weiterverteilung an alle Empfangenden übergehen, ohne dass diese verpflichtet sind, zusätzliche Bedingungen zu akzeptieren.

Kommentar: Diese Klausel soll verhindern, dass Wissen durch indirekte Mechanismen wie Geheimhaltungs-/Vertraulichkeitserklärungen unzugänglich gemacht wird.

Kommentar: Diese Klausel ist aus Artikel 7 der Open-Source-Definition übernommen.

10. Die Lizenz darf nicht an eine spezifische Sammlung gebunden sein

Die rechtlichen Bedingungen, denen ein Werk unterliegt, dürfen nicht davon abhängen, ob das Werk Teil einer spezifischen Sammlung ist. Wenn das Werk der Sammlung entnommen und innerhalb deren Lizenzbestimmungen verwendet oder verbreitet wird, müssen alle Parteien, an die das Werk weiterverteilt wird, sämtliche Rechte erhalten, mit denen auch die ursprüngliche Sammlung ausgestattet war.

Kommentar: Diese Klausel ist aus Artikel 8 der Open-Source-Definition übernommen.

11. Die Lizenz darf die Verbreitung anderer Werke nicht einschränken

Die Lizenz darf anderen Werken, die mit dem lizensierten Werk gemeinsam weitergegeben werden, keine Beschränkungen auferlegen. Die Lizenz darf beispielsweise nicht dazu verpflichten, dass alle Werke, die auf demselben Medium enthalten sind, offen sind.

Kommentar: Verbreiter offenen Wissens haben das Recht, ihre eigene Wahl zu treffen. Man beachte, dass “Share-Alike”-Lizenzen konform sind, da ihre Bestimmungen nur gelten, wenn die betroffene Einheit ein einziges Werk darstellt.

Kommentar: Diese Klausel ist aus Artikel 9 der Open-Source-Definition übernommen.

Translated by Christian Hauschke & Ulrich Herb with kind support by the German OKF community

Jahrhunderte währendes Copyright?


In TechDirt
erklärt Rose M. Welch einen kuriosen Fall von Copyrightsverletzungsangst. Sie wollte verschiedene Buchmalereien aus dem Zeitraum 600 bis 900 n. Chr. in einer Publikation abbilden. Eine Druckerei verweigerte dies mit Hinweis auf eventuell verletzte Copyrights.

The documents in question feature anywhere from one to six pieces from various illuminated manuscripts on each sheet, including some bits from the famous Book of Kells. The largest image is comprised of a full scan of the original manuscript, but printed in less than half of the size of the original piece (something like 6″ x 8″) and the smallest are six 2.5″ x 2.5″ chunks showing specific detailing from five different manuscripts on a single page.

These manuscripts were created between 600 and 900 A.D. and are firmly in the public domain. Even if they were not, printing pages and cutout bits from pages for an educational paper almost certainly constitutes fair use, which the printer had never heard of.

Seriously. No joke. What is the world coming to?“

Das Book of Kells ist zur Zeit nicht urheberrechtlich geschützt. Kann man rückwirkend aber bestimmt noch machen. Vielleicht ja sogar für Veröffentlichungen, die noch weit länger zurückliegen.

Warum Angabe persönlicher Daten in der EU-Konsultation zu "scientific information in the digital age"?

Zügig kam die ausführliche Antwort auf meine Anfrage, warum man bei der Teilnahme an der EU-Umfrage zum Zugang zu Wissenschaftspublikationen verschiedene persönliche Angaben machen muss:

We are asking respondents to give their names and affiliations for the following reasons:

– to be able to compile a list of respondents (without e-mail addresses, just names and affiliations), which will be published in accordance with the European Commission’s commitment to transparency in its public consultations. This is standard for EC public consultations as they address areas that are of public interest.

– to encourage only genuine responses (sometimes anonymous replies are not genuine, and are therefore hard to evaluate/take into account).

Please note that, if individuals feel that they cannot respond „on behalf of an organisation“, they can of course still answer „as a citizen“.

Respondents who wish to remain anonymous have the possibility of doing so „on the grounds that such publication would harm his or her legitimate interests“, as you can read in the „Specific privacy statement“ (http://ec.europa.eu/research/consultations/scientific_information/privacy_statement.pdf):

(Excerpt):
3. WHO HAS ACCESS TO YOUR INFORMATION AND TO WHOM IS IT DISCLOSED?
A synthesis of the contributions received via the online questionnaire, as well as any individual contributions, together with the identity of the contributor and his or her organisation/affiliation, will be published on the Internet, unless the contributor objects to publication of the personal data on the grounds that such publication would harm his or her legitimate interests. In this case the contribution may be published in anonymous form. Otherwise the contribution will not be published nor will, in principle, its content be taken into account. Any objections concerning publication of personal data should be sent to the service responsible for the consultation (see Contact information below).

Dieser Erläuterung folgte noch die Hoffnung, dass möglichst viele teilnehmen mögen, da die Stimmen der Bibliothekare und Wissenschaftler für die Konsultation von ausschlaggebend sind. Wer sich nun berufen fühlt, möge auf folgenden Link klicken: Consultation on scientific information in the digital age.

Greg Maxwell vs. Paywalls

JSTOR die Zweite. Nach der Anklage gegen Aaron Swartz und in direkter Reaktion darauf hat Greg Maxwell 18.592 bisher von JSTOR hinter Schloss und Riegel gehaltene wissenschaftliche Dokumente in Pirate Bay, den BitTorrent-Tracker der schwedischen Piratenpartei, eingestellt. Er erläutert dies in einem ausführlichen Begleitschreiben (hier gekürzt):

Limited access to the documents here is typically sold for $19 USD per article, though some of the older ones are available as cheaply as $8. Purchasing access to this collection one article at a time would cost hundreds of thousands of dollars.

[…]

Academic publishing is an odd systemΓΓé¼ΓÇ¥the authors [sic!] are not paid for their writing, nor are the peer reviewers (they’re just more unpaid academics), and in some fields even the journal editors are unpaid. Sometimes the authors must even pay the publishers.

And yet scientific publications are some of the most outrageously expensive pieces of literature you can buy. In the past, the high access fees supported the costly mechanical reproduction of niche paper journals, but online distribution has mostly made this function obsolete.

As far as I can tell, the money paid for access today serves little significant purpose except to perpetuate dead business models. The „publish or perish“ pressure in academia gives the authors an impossibly weak negotiating position, and the existing system has enormous inertia.

Those with the most power to change the system–the long-tenured luminary scholars whose works give legitimacy and prestige to the journals, rather than the other way around–are the least impacted by its failures. They are supported by institutions who invisibly provide access to all of the resources they need. And as the journals depend on them, they may ask for alterations to the standard contract without risking their career on the loss of a publication offer. Many don’t even realize the extent to
which academic work is inaccessible to the general public, nor do they realize what sort of work is being done outside universities that would benefit by it.

Large publishers are now able to purchase the political clout needed to abuse the narrow commercial scope of copyright protection, extending it to completely inapplicable areas: slavish reproductions of historic documents and art, for example, and exploiting the labors of unpaid scientists. They’re even able to make the taxpayers pay for their attacks on free society by pursuing criminal prosecution (copyright has classically been a civil matter) and by burdening public institutions with outrageous subscription fees.

Copyright is a legal fiction representing a narrow compromise: we give up some of our natural right to exchange information in exchange for creating an economic incentive to author, so that we may all enjoy more works. When publishers abuse the system to prop up their existence, when they misrepresent the extent of copyright coverage, when they use threats of frivolous litigation to suppress the dissemination of publicly owned works, they are stealing from everyone else.

[…]

The documents are part of the shared heritage of all mankind, and are rightfully in the public domain, but they are not available freely. Instead the articles are available at $19 each–for one month’s viewing, by one person, on one computer. It’s a steal. From you.

[…]

The liberal dissemination of knowledge is essential to scientific inquiry. More than in any other area, the application of restrictive copyright is inappropriate for academic works: there is no sticky question of how to pay authors or reviewers, as the publishers are already not paying them. And unlike ‚mere‘ works of entertainment, liberal access to scientific work impacts the well-being of all mankind. Our continued survival may even depend on it.

Greg Maxwell würde sich freuen, wenn er von Erkenntnissen hört, die durch den befreiten Textkorpus entstanden sind. Und er hat sich dazu entschieden, dies Veröffentlichung unter seinem Namen zu machen, damit sie nicht Aaron Swartz angelastet werden kann.

Weitere Infos:

Bild: CC: BY-NC-ND von Helen K

Kevin Webb: The difference between Google and Aaron Swartz

We should offer people with big questions more than a trip to jail–we should celebrate their willingness to explore our collective intellectual heritage. Universities should take the lead in building the platforms needed to support such inquiry. It is an embarrassment that JSTOR is the best the academy has to offer.

[…]

The MIT staff who called the FBI would have been served better by calling the chancellor to ask, “How have we created a system that forces 25 year-olds to sneak around in the basement, hiding hard-drives in closets in order ask basic and important questions about our work? Can’t we do better?”

Guter Kommentar von Kevin Webb zur Causa Swartz: The difference between Google and Aaron Swartz.

Befragungen zu Urheberrecht und offenen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen

Zwei (interessante) Aufrufe zur Teilnahme an Umfragen erreichten mich in den letzten Tagen. Einerseits eine Umfrage von IUWIS: Was erwarten Sie in Ihrer Arbeit in Bildung und Wissenschaft von den Regelungen im Urheberrecht?

In wenigen Minuten soll man seine Erwartungen an ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht ausdrücken. Das ist sinnvoll, ging schnell, war gut formuliert.

Ob eine andere Umfrage sinnvoll, schnell durchführbar und gut formuliert ist, weiß ich leider nicht. Die EU-Umfrage zum Zugang zu Wissenschaftspublikationen weist direkt darauf hin, dass es sich um eine Konsultation handelt und die Ergebnisse nicht-anonymisiert veröffentlicht werden.

Contributions are particularly sought from governments, research institutions and universities, libraries, scientific publishers, research funding organisations, businesses, individual researchers and other interested parties.

Das sich viele indivual researchers darauf einlassen, kann ich mir nicht vorstellen. Wer dennoch teilnehmen möchte: Consultation on scientific information in the digital age.

Nina Paley: Credit is Due (The Attribution Song)

Urheberrechtlich einwandfreier Ohrwurm von Nina Paley. Hintergrund und Entstehungsgeschichte kann man hier und hier nachlesen.

Movie and song by Nina Paley
Performed by Evanescent (Vocals & Ukele: Bliss Blood, Guitar: Al Street)
Sound effects design by Greg Sextro

Always give credit where credit is due
if you didn’t write it, don’t say it’s by you
just copy the credit along with the work
or else you’ll come off as an arrogant jerk

Always give credit where credit belongs
we know that you didn’t write Beethoven’s songs
pretending you did makes you look like a fool
unless you’re Beethoven — in that case, it’s cool

A transparent system makes cheating unwise
the simplest web search exposes your lies
no one wants their reputation besmirched
which happens to liars when they are web-searched

Proper citation will make you a star
it shows that you know that we know who you are
Plagiarization will only harm you
so always give credit where credit is due!

Lizenz: CC-BY-SA