E-Books für und gegen Leser

Wenn E-Book-Leser nicht bezahlen wollen, hat die Buchbranche ein Problem. Das gleiche Problem, das vorher auch schon die Musikindustrie und die Filmindustrie hatten und haben. In einem Interview in der Süddeutschen äußert sich Till Kreutzer zum Kampf gegen Schwarzlesern. Kreutzer verweist auf die kontraproduktive Politik der Musik- und Filmkonzerne, (potentielle) Kunden als Verbrecher darzustellen und auf restriktive Maßnahmen zurückzugreifen.

Wie gut das Angebot bei den E-Books werden kann, wird sich erst noch zeigen. Aber gewiss gilt auch hier, dass attraktive Angebote die Nutzer dazu bewegen könnten, sich weniger umsonst zu bedienen. Je mehr Zeit jedoch vergeht, ohne dass solche Angebote existieren, desto mehr gewöhnen sich die Leute an nicht-legale Quellen und sind dann immer schwerer davon abzubringen.

So ist es. Wer E-Books mit DRM nur unter Schwierigkeiten ansehen kann, wird bei Bedarf auf illegale Kopien zurückgreifen. Mal sehen, wie lange die Verlage brauchen, um offensichtliche Parallelen zur Musikbranche zu erkennen und dort gegangene Irrwege zu vermeiden.

Urheberrechtliche Bedenken bei der Pflichtabgabe?

Benedikt Köhler sorgt sich um die Beachtung des Urheberrechts bei der Ablieferung von Blogpostings als Pflichtexemplar an die DNB. Zu Recht macht er darauf aufmerksam, dass Blogs häufig Widgets oder ähnliches enthalten, für die man als Bloginhaber unmöglich inhaltlich oder rechtlich gerade stehen kann. Er fragte die DNB unter anderem, wie mit Veröffentlichungen zu verfahren sei, die Bestandteile enthalten, die nur für den Zweck der Veröffentlichung in meiner Netzpublikation freigegeben sind und keine Weitergabe an Dritte erlauben?. Antwort:

Für diese Frage muss ich Rücksprache mit dem Justitiariat halten. Die Antwort wird Ihnen nachgereicht.

Ich habe die Verordnung daraufhin noch einmal durchgesehen. Dort ist ausschließlich die Rede von der Ablieferung. Was danach mit den Archivexemplaren passiert, ist nirgendwo geregelt. Das heißt, die Netzpublikationen könnten theoretisch mikroverfilmt im Barbarastollen landen und im Jahre 235 nach Mad Max wieder hervorgekramt werden. Vielerorts wird automatisch davon ausgegangen, dass die DNB eine Art nationale Wayback Machine einrichtet. Dies ergibt sich aus der Verordnung aber meines Erachtens nicht.

Oder habe ich irgendwo eine maßgebliche Formulierung übersehen?

An dieser Stelle möchte ich übrigens mein tiefempfundenes Mitleid an die Kollegen in der DNB aussprechen, die sich mit der Verordnung und ihren Folgen herumplagen müssen.

Wissenschaftsurheberrecht

Urheberrecht und Wissenschaft im geltenden und künftigen Recht möchte Eric Steinhauer auf seiner neuen Informationsseite Wissenschaftsurheberrecht untersuchen. Ein weites Feld, das von Steinhauer sicherlich in gewohnt kompetenter Weise beackert wird.

Nur leider ist auch dies meines Erachtens wieder kein Blog, genau wie seine Informationsseiten Skriptorium und Bibliotheksrecht, da die Kommentarfunktion wieder nicht freigeschaltet wird. Blog.de bietet diese Möglichkeit. Wenn man sie nicht nutzt, ist offensichtlich kein Bedürfnis nach Kommunikation vorhanden. Das muss man akzeptieren, aber nicht gut finden.

Update: Siehe Kommentar.

Keine Panik: Pflichtabgabe von Netzpublikationen eilt nicht

In den Kommentaren zur Meldung über die Verordnung zur Pflichtabgabe von Netzpublikationen sind zum Teil gruselige Visionen beschworen worden. Der Telagonsichelputzer hat bei der DNB nachgefragt und früher als ich eine Antwort erhalten. Alle Angaben ohne Gewähr, wie man in seinem Blog nachlesen kann:

* Publikationen wie Weblogs sind momentan für die Erfassung nicht relevant.
* Private Inhalte auch außerhalb Weblogs, die mit Werbeanzeigen einen gewerblichen Charakter haben, sind für die Archivierung derzeit nicht relevant.
* Technisch gesehen ist die Archivierung von sehr vielen Datenmengen, insbesondere individuelle Publikationen wie Weblogs, noch nicht ausgereift.
* XML und RSS seien andenkbare Lösungen zur Aggregation der Inhalte, die jedoch noch in Planung sind.
* Die Pflege der Daten bei Aktualisierungen der publizierten Texte ist derzeit noch nicht gelöst.
* Digitale Bilder und Videos diverser Social Media Networks stellen die Nationalbibliothek vor eine Herausforderung, insbesondere die zu bereitstellende Speicherkapazität seitens der Nationalbibliothek für einen digitalen Film sind derzeit nicht abgedeckt.

Für Nichtblogger und Firmen: Kann man nicht einfach per wget oder einem ähnlichen Tool die Seiten runterschaufeln, das dann durch sowas wie HTML2PDF drehen und anschließend der DNB rüberschicken? Das kann man automatisieren, und wenn die Notwendigkeit bestünde, lässt eine bedienungsfreundliche Open-Source-Applikation bei Bedarf bestimmt nicht allzu lange auf sich warten.

Pflichtabgabe von Netzpublikationen

Laut Heise tritt die Verordnung zur Pflichtabgabe von Netzpublikationen heute in Kraft.

Generell soll die Anlieferung möglichst per FTP und bevorzugt als PDF erfolgen. Bilder, andere Darstellungselemente sowie „Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören“, sind aber ebenfalls betroffen. Dies gilt vor allem für „nicht marktübliche Hilfsmittel“, ohne die ein Lesen der digitalen Werke im Offline-Modus nicht möglich ist.

Ohne mir jetzt die Zeit genommen zu haben, das auszuprobieren: es sieht nicht so aus, als ob die Deutsche Nationalbibliothek seit der Testphase etwas gelernt hätte.

Siehe auch hier, hier oder hier.

Na, wer traut sich ran und schreibt einen Erfahrungsbericht?

Wird §52a doch verlängert?

Rainer Kuhlen macht in einer Rundmail des Aktionsbündnis Urheberrecht Hoffnung, dass der § 52a des Urhheberrechts (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), der am 1. Januar 2009 verfällt, verlängert werden könnte. Der Paragraph im Wortlaut:

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

    (1) Zulässig ist,

    1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
    2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

    öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
    (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
    (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
    (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

    Fußnote: § 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F 2006-11-10) mWv 1.1.2009

Der Paragraph ist nach Meinung des Aktionsbündnisses nicht besonders wissenschaftsfreundlich, jedoch besser als gar keine Regelung. Im Falle des (Weg)falles wären unter anderem Semesterapparate betroffen.

3 Jahre Bibliotheksrecht

Eric Steinhauers Bibliotheksrecht.de feiert dreijähriges Jubiläum. Herzlichen Glückwunsch!

Wenn man drei Jahre lang ein Blog zum Bibliotheksrecht betreibt, ist es gut, sich die „Sinnfrage“ zu stellen. Passen Form und Inhalt noch? Ich denke schon. Das „Zettelkasten“-Prinzip nimmt dem ganzen Unternehmen einen gewissen Aktualitätsdruck. Hier wird keine Nachrichtenbörse und kein Diskussionsforum zu aktuellen Fragen geboten, sondern eine Sammlung von Exzerpten und Ideen. Sie können, müssen aber nicht aktuell sein.

Vielleicht ist die Seite wirklich eher als Zettelkastel zu sehen, weniger als Blog. Schließlich ist die Kommentarfunktion nicht aktiviert, ähnlich wie beim Bildblog, dem der Blogcharakter schon verschiedentlich abgesprochen wurde.

Davon unbelastet bleibt das fachliche Verdienst. Steinhauer stellt auch zurecht die Frage, ob solch ein Engagement nicht hauptamtlich geführt werden sollte:

Und wenn man zwischen zwei Terminen in irgendeinem überfüllten ICE durch Deutschland rollt, stellt sich schon die Frage, ob das ganz bibliotheksrechtliche Unternehmen auf die Dauer so nebenbei zu erledigen ist. Diese Frage betrifft im Grunde alle aktiven Kollegen unter den Bibliotheksjuristen.

War es früher die punktuelle Expertise, die man gerne kollegial gegeben hat, sieht man sich nun in Groß-Gremien, Gesetzgebungsverfahren und erbitterte Lobbygefechte eingebunden. Es bleibt abzuwarten, wieweit das überkommene System der Bibliotheksjuristen mit Geschäftsgangsobliegenheiten in dem immer komplizierter werdenden Geschäft noch tragen wird.

Das betrifft nicht nur Bibliotheksjuristen, auch die bibliothekswissenschaftliche Forschung wird „nebenbei“ ausgeübt. Das alles schreit nach einer Wiederbelebung des DBI. Aber das nur nebenbei…

DBV lehnt Verlängerung des urheberrechtlichen Schutzes ab

Richtige und wichtige Stellungnahme des DBV, um ein Micky-Maus-Schutzgesetz (siehe auch hier) in Europa zu verhindern.

Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (DBV) lehnt den von der Europäischen Kommission am 16. Juli 2008 veröffentlichten Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte in allen Punkten ab. Der Vorschlag blockiert eigenschöpferische Kreativität in Europa und behindert dadurch nachdrücklich Europas Bemühen im globalenWettbewerb. Gleichzeitig erschwert er die Nutzung des kulturellen Erbes in Europa.

Quelle: DBV lehnt vorgeschlagene Verlängerung der Schutzdauer im Urheberrecht ab (PDF)