Schultrojaner: Schlupfloch für Schulen

Sebastian Koch schreibt im Blog der Digitalen Linken, dass der Einsatz des Schultrojaners nicht erzwungen werden darf:

So können in Niedersachsen die einzelnen Schulen nicht gezwungen werden, die nach §6.4 des Gesamtvertrages zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach §53 UrhG (PDF) einzusetzende Plagiatssoftware auch wirklich zm Einsatz zu bringen, wie die Landesregierung im Kultusausschuss Ende 2011 mitteilte. Die Bundesländer seien lediglich verpflichtet, eine freundliche Bitte an die Schulträger zu richten, den Schultrojaner doch dann auch zu benutzen, wenn er denn jemals vorliegt – mehr nicht.

Wessen Inhalte dürfen ins Institutional Repository?

Am 6. Januar hat Klaus Graf in der Mailingliste „IP-OA_Forum“ verschiedene Thesen zu Institutional Repositories (IRs) aufgestellt. Drei Aussagen zur Aufnahme von Inhalten in die IRs sollen hier überprüft werden. Bitte nehmen Sie nur an dieser Umfrage teil, wenn Sie selbst ein IR betreuen oder sich so gut mit „Ihrem“ IR auskennen, dass Sie diese Fragen wirklich zuverlässig beantworten können. Die Ergebnisse werden auf Infobib.de veröffentlicht.

Die erwähnte Mail finden Sie hier:
http://lists.spline.inf.fu-berlin.de/pipermail/ipoa_forum/2012-January/000003.html

Und hier geht’s zur Umfrage: http://www.surveymonkey.com/s/6SSVV2V

Wie übersetzt man "Fakultät"?

Ein Grundsatz im Linked-Data-Bereich ist: Nutze vorhandene Ontologien. Allerdings nur, wenn sie auch tatsächlich passen. Und genau diese Frage stelle ich mir gerade: Kann man die VIVO-Ontologie (Link geht zur OWL-Datei) auch für deutsche Hochschulen verwenden?

Ein gravierendes Problem sind die Bezeichnungen für Organisationseinheiten. VIVO stammt aus dem US-amerikanischen Hochschulbereich und versucht dementsprechend, dortige Verhältnisse abzubilden. Versucht man nun, Fakultäten in VIVO darzustellen, stellt man fest: es gibt sie nicht. Es gibt:

  • Association
  • Center
  • ClinicalOrganization
  • College
  • Company (PrivateCompany)
  • Consortium
  • Department (AcademicDepartment)
  • Division
  • ExtensionUnit
  • Foundation
  • FundingOrganization
  • GovernmentAgency
  • Hospital
  • Institute
  • Laboratory (CoreLaboratory, ResearchLaboratory)
  • Library
  • Museum
  • Program
  • Publisher
  • ResearchOrganization
  • School
  • StudentOrganization
  • University

Dazu kommt, dass die Terms nicht einheitlich und korrekt angewendet werden. Beispiel: Faculty of Medicine, University of Tirana (Albania) ist laut VIVO eine Universität, zumindest wird sie in Zeile 3 so bezeichnet:

1
2
3
4
5
6
<rdf:RDF>
 <rdf:Description rdf:about="http://vivo.med.cornell.edu/individual/org-200002226">
 <rdf:type rdf:resource="http://vivoweb.org/ontology/core#University"/>
 <rdfs:label>Faculty of Medicine, University of Tirana (Albania)</rdfs:label>
</rdf:Description>
</rdf:RDF>

Doch zurück zum Kernproblem: Kann man eine dt. Fakultät im englischen mit Department übersetzen? Auf die Frage bekam ich drei verschiedene Antworten. Ja, Jein, Nein. Und Dr01de stellte auf Twitter fest, dass Wikipedia in diesem Fall nicht sonderlich hilfreich ist.
Fangen wir beim academic department und gehen zur russischen Version des Artikels. Dann zur deutschen Wikipedia. Dort heißt das Academic Department auf einmal Lehrstuhl. Von hier aus wieder zurück in die englische Wikipedia. Dort sind wir nun bei den named professorships angelangt. Ist ein academic department also dasselbe wie ein named professorship? ;o)

Was will uns der Autor mir diesem Posting mitteilen? Ganz einfach: Ich suche den Königsweg, wie man eine Hochschule in RDF mit einer vorhandenen und in Hochschulkreisen möglichst weit verbreiteten Ontologie darstellen kann und hoffe auf diesem Wege sachdienliche Hinweise zu erhalten. Für die Verbreitung meines Hilferufs wäre ich sehr dankbar!

Verlage, die Feinde der Wissenschaft

Ist das eine plakative Überschrift? Ja. Entspricht sie den Tatsachen? Nun, empört den Kopf schütteln wird wohl niemand. Vor drei Tagen hieß es zum Beispiel in einem Interview des ORF mit Gerhard Fröhlich über die beklagenswerten Zustände im innovationsresistenten Wissenschaftsverlagsgewerbe:

Es wundert mich nicht, wenn es auch in der Wissenschaft so zugeht. Und ich rede nicht von kleinen österreichischen Verlagen, mit denen ich gute Erfahrungen habe, sondern von internationalen Großunternehmen mit zum Teil hunderten Journalen im Repertoire. Diese Verlage verdienen so gut, dass dies nur mit Waffen- und Drogenhandel vergleichbar ist. Und wer bestens verdient, warum sollte der dazulernen wollen?

Nun heißt es im Guardian:

This is the moment academic publishers gave up all pretence of being on the side of scientists. Their rhetoric has traditionally been of partnering with scientists, but the truth is that for some time now scientific publishers have been anti-science and anti-publication. The Research Works Act, introduced in the US Congress on 16 December, amounts to a declaration of war by the publishers.

Dies und vieles mehr wird unter der Überschrift „Academic publishers have become the enemies of science“ veröffentlicht.

Der Research Works Act (RWA) ist – kurz gefasst – die Bestrebung von Elsevier & Co, durch massive Lobbyarbeit Open-Access-Mandate wie die Public Access Policy des National Institute of Health zu verhindern. Die Behauptung, Wissenschaftsverlage
seien wissenschaftsfeindlich, wird zur Zeit also sehr solide untermauert.

Weitere Infos u.a. bei Archivalia, Wisspub, Geograffitico oder Telepolis.

Darüber hinaus hat Wenke Bönisch eine kurze Chronologie der Ereignisse rund um den RWA bei Storify zusammengestellt, nähere Informationen in ihrem dazugehörigen Posting:

Shelflife

Anne Christensen macht auf Plan3t.info auf Shelflife (hatten wir hier schon einmal) aufmerksam. Dabei handelt es sich um einen pfiffigen Versuch, den Mehrwert des Stöberns am Regal in die digitale Welt zu übertragen.

Am meisten beeindruckt bin ich davon, dass die Farbe der Buchrücken die Relevanz der jeweiligen Titel abbildet, und zwar auf Grundlage von lokalen Ausleihdaten sowie der Verwendung der Titel in Kursen und Seminaren der Universität. “Community Relevance” heißt dieser Faktor, den das clevere Entwicklungsteam einführt und damit bestehende interessante Vorschläge zur Integration von Popularitätsdaten in Ranking-Algorithmen aufgreift.

Mehr dazu im Video:

Tutorial from Harvard Library Innovation Lab on Vimeo.

Und natürlich (auch weiterführende Links) in Annes Posting auf Plan3t.info.

Neue Mailingliste zum Repositorymanagement

Die DINI-Mailingliste „Repositorymanagement“ soll dem Austausch und der Vernetzung untereinander dienen und stellt eine Ergänzung zu internationalen (bspw. JISC-Repositories) oder thematisch anders gelagerten (DINI, Inetbib) Listen dar. Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Repositorien an deutschsprachigen Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Dokumenten- und Forschungsdatenrepositorien, OA- und nicht OA-Repositorien, DINI-zertifizierte Repositorien, Bibliothekarinnen und Bibliothekare sowie Technikerinnen und Techniker. Themen: Alles rund um den Betrieb eines Repositories; formale, technische, bibliothekarische und rechtliche Standards; Plattformentscheidungen; Metadaten und Harvesting; Personalmanagement, Workflows, Compliance-Fragen, bspw. DINI, DRIVER, OpenAIRE; Open Access. Betrieb: Die Liste wird unter Schirmherrschaft der DINI-AG Elektronisches Publizieren betrieben.

Und hier geht’s zur Anmeldung.

Parteien über freien Zugang zu Gerichtsurteilen

Openjur hat verschiedene Parteien befragt, wie sie sich zur freien Zurverfügungstellung von Gerichtsentscheidungen positionieren.

Grundsätzlich muss für die Übersendung der einzelnen Gerichtsentscheidung eine – entweder durch JVKostO oder die jeweilige Landesnorm festgesetzte – Gebühr bezahlt werden. Grundsätzlich enthält sowohl die JVKostO (§§ 4 Abs. 6 bzw. 7a Abs. 3 JVKostO) als auch die jeweiligen Landesnormen einen Befreiungstatbestand, dass das jeweilige Gericht auf die Erhebung der Gebühren verzichten kann, wenn die Entscheidung zu einem Zweck angefordert wird, der im überwiegend öffentlichen Interesse liegt. Wir sind der Meinung, dass die Tätigkeit von openJur diesen Ausnahmetatbestand erfüllt.

Aus der Antwort von Tobias Miethaner (Landesgeschäftsführer des „AK Juristen“ der CSU):

Schließlich leuchtet mir ein, dass ein Gericht nicht Entscheidungen kostenfrei veröffentlichen kann, deren Verbreitung einem kommerziellen Anbieter exklusiv und gegen Entgelt vertraglich überlassen wurde. Insgesamt habe ich vor diesem Hintergrund meine Zweifel, ob das Rechtsstaats- und Demokratiegebot die Gerichte zur kostenlosen Veröffentlichung sämtlicher Entscheidung verpflichtet, wie Sie meinen.

Eine für die CSU wenig überraschende Einstellung. Herr Miethaner glaubt entscheiden zu können, welche Urteile im Sinne des Rechtsstaats- und Demokratiegebots frei verfügbar sein müssen. Oder er glaubt, dass es jemand anders entscheiden kann. Das der Schutz des kommerziellen Anbieters für die CSU Vorrang hat vor profanen Anliegen wissbegieriger Bürger, die die Urteile bezahlt haben und in deren Namen sie gesprochen werden, Bedarf keiner weiteren Erwähnung.

Alle anderen Parteien, die reagiert haben (FDP, Freie Wähler, Piraten, SPD), haben den Sinn des Openjur-Anliegens übrigens positiv beantwortet. Alle Antworten gibt’s bei Openjur.