Öffentlichkeitsarbeit mit GoAnimate

GoAnimate ist ein Webdienst, mit dem man kleine oder auch größere Zeichentrickfilmchen sehr einfach zusammenklicken kann. Es stehen zwei deutsche Stimmen zur Verfügung, die man auswählen kann. In der kostenlosen Version ist die Zahl der Charaktere stark begrenzt, aber man könnte problemlos kleinere PR-Filmchen für Bibliotheken zusammenklicken. Als recht sinnfreies 1,5-Minuten-Beispiel (Erstellungszeit, Abspielzeit etwa 30 Sekunden) habe ich dies hier erstellt:

Bibliotheksbesuch ist eine Belohnung! by CH_

Hier ein Beispiel, wo GoAnimate für eine kleine Bibliothekseinführung verwendet wurde:

Ein weiteres, schon etwas älteres Beispiel findet sich hier bei Bibliothekarisch.de: You’re a librarian. Wie sieht’s aus, werte KollegInnen? Schaffen wir es, ein paar Beispiele für gelungene Bibliotheksvideos zu sammeln? Klickt, schreibt, verlinkt (am Besten unten in den Kommentaren)!

Amazon.com eröffnet digitale Bücherei

Der Einzelhandelskonzern Amazon hat sein E-Book-Angebot in den USA erwartungsgemäß um einen Verleih erweitert. Kunden des Premiumdienstes Amazon Prime bekommen Zugriff auf gegenwärtig rund 5000 Titel, einem Bruchteil des über 800.000 E-Books starken Angebots im US-amerikanischen Kindle Store. Darunter befinden sich laut Amazon 100 aktuelle oder ehemalige New-York-Times-Bestseller, in Summe umfasst das Leihangebot jedoch hauptsächlich eher weniger bekannte Werke.

[via Heise]

Open Data – Freigabe von Daten aus Bibliothekskatalogen

Adrian Pohl machte in Inetbib auf den Leitfaden „Open Data – Freigabe von Daten aus Bibliothekskatalogen“ (PDF) von Till Kreutzer aufmerksam:

National wie international veröffentlichen immer mehr bibliothekarische Organisationen Daten aus ihren Katalogen als Open Data. Ein Hemmnis bei der Freigabe von Katalogdaten sind jedoch oft vielfältige, zum Teil komplexe rechtliche Fragen, die für die Akteure erhebliche Herausforderungen bedeuten. Der Leitfaden soll hierbei Orientierung geben. Er richtet sich in erster Linie an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bibliotheken der öffentlichen Hand und dabei insbesondere an Nicht-Juristen. Bei der Erarbeitung wurde besonders auf eine allgemeinverständliche Darstellung und Sprache geachtet.

Teil 1 des Leitfadens beschäftigt sich maßgeblich mit rechtlichen Fragen bei der Erstellung von Katalog-Datenbanken: Dabei wird aus rechtlicher Sicht erläutert, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, einzelne Daten und Angaben urheberrechtlichen Schutz genießen können. Im Anschluss wird untersucht, unter welchen Umständen Anbietern von Katalogdaten neben einem urheberrechtlichen Schutz an den einzelnen Daten ein Schutzrecht an der Gesamtheit der Daten (sogenanntes Datenbankrecht) zustehen kann.

Teil 2 des Leitfadens nimmt sich der Frage an, unter welchen Bedingungen eine von der Bibliothek rechtmäßig erstellte Datenbank im Sinne von Open Data genutzt werden kann. Der Leitfaden schließt mit Empfehlungen zur Auswahl von Open-Data-Lizenzen.

Weitere Infos bei iRights.info.

#lib2011: Live-Visualisierung mit OpenCPU & R

Jemand (Najko Jahn?) hat im Libreas-Blog kürzlich vorgestellt, wie man OpenCPU nutzen kann, um sich ein eigenes Tweet-Archiv anzulegen und dies auch gleich zu visualisieren. Er/sie tat dies am Beispiel #oebt11. Hier ein anderes Beispiel, die aktuell durchgeführte Library 2.011:

CSV dazu:
http://beta1.opencpu.org/R/call/store:tmp/8f81a308a4f8898f0aff6ba41bead5e4/csv?tag=“lib2011″

Einige Tweets sind tatsächlich mit dem Datum 26. – 30.11. versehen. Wo der Fehler liegt, vermag ich nicht zu sagen.

Update, siehe Kommentare:

Library 2.011

Fast vergessen:

38 Stunden lang gibt es Vorträge zu allen Themen rund um „Bibliothek 2.0“. Gratis, rund um die Uhr. Zur Zeit sind 250 Personen online, es kommen minütlich weitere dazu („XY from Mongolia joined session„) . Die Soundqualität ist gut.

Es gibt einen Sessionplan inkl. Links zu den einzelnen Vorträgen.

[via Bibliothekare sind uncool, Netbib]

Schulbibliotheken, Schultrojaner und der Code of Ethics

Aus dem Code of Ethics des BID:

Wir respektieren die Privatsphäre unserer Kundinnen und Kunden. Wir speichern personenbezogene Daten nur zur Erbringung unserer Dienstleistung und nur im gesetzlichen Rahmen. Anderen Behörden stellen wir Benutzerdaten nur im engen Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung.

Da in Schulbibliotheken wohl hauptsächlich Schulrechner aufgestellt sind, ist der “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” (die Grundlage für den Einsatz des Schultrojaners) hier sicherlich relevant.

Inzwischen zieht das Thema weitere Kreise. Netzpolitik hat verschiedene Pressestimmen gesammelt. Auch Biblioblogs haben das Thema aufgegriffen, z.B. Markus Trapp oder Klaus Graf.

Gibt es von Bibliotheksverbänden schon Äußerungen zum Schultrojaner?

Biblioburro im Weltspiegel

Im Weltspiegel gab es einen gut gemachten Bericht über den Biblioburro, den kolumbianischen Bibliotheks-Esel. Das ist kein besonders störrischer Bibliothekar, sondern eine Fahr-, bzw. Reitbibliothek.

Und noch ein Video:

Es gibt inzwischen auch Kinderbücher über den Biblioburro, die hier jedoch eher kritisch rezensiert wurden.

Schultrojaner? Karlsruhe, bitte übernehmen Sie!

Die Kultusminister der Länder haben Verlagen vertraglich zugesichert, mittels Überwachungssoftware auf Schulrechnern nach „Plagiaten“ (gemeint sind urheberrechtlich geschützte Materialien) suchen zu dürfen. Paragraph 6, Absatz 4 aus dem “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” (PDF):

Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens. Die Überprüfungen erfolgen ab Bereitstellung der Software, frühestens jedoch im 2. Schulhalbjahr 2011/2012.

Netzpolitik.org fasst zusammen:

Unsere Kultusminister schließen einen Rahmenvertrag mit Rechteinhabern und erlauben diesen im Gegenzug, einen Schultrojaner auf unsere Schulen loszulassen, und ggf. Lehrer für unberechtigte Kopien zu sanktionieren. Es klingt wie eine Schnapsidee, wobei es äußerst fragwürdig ist, ob das überhaupt rechtlich durchführbar ist. Hat das eigentlich mal jemand vor Vertragsabschluß durchdacht? Erschütternd ist, dass unsere Kultusministerien sowas überhaupt verhandelt und dann durch den bayrischen Kultusminister unterschrieben haben. Noch ist Zeit, den Einsatz dieser Schnüffelsoftware zu verhindern.

Man muss es sich einmal auf der Zunge zergehen lassen: im Dezember letzten Jahres haben die Kultusminister der Länder einem Vertrag zugestimmt, der es Verlagen erlaubt, auf Schulrechnern Software zwecks Überwachung der dort liegenden Inhalte zu installieren. Auch Schulbibliotheksrechner sind übrigens Schulrechner. Karlsruhe, bitte übernehmen Sie. Danach möge es bitte gesunden Menschenverstand und ein wenig Bewusstsein für Grundrechte vom Himmel regnen.