Neusprech: Geistiges Eigentum

Kai Biermann beschäftigt sich im Neusprech-Blog mit dem Begriff „Geistiges Eigentum“. Damit ist er natürlich nicht der Erste. Hier ein paar weitere Zitate zur selben Thematik:

Wer den Begriff des „geistiges [sic] Eigentums“ als Grundbegriff des Immaterialgüterrechts etablieren möchte, muss sich der Gefahren bewusst sein, die er mit sich bringt. Entscheidend ist nämlich nicht der Begriff als solcher, sondern sein Verständnis und seine Verwendung in der fortlaufenden Debatte über Reichweite und Grenzen von Immaterialgüterrechten. „Geistiges Eigentum“ suggeriert der Allgemeinheit eine Parallele zur Rechtsstellung des Sacheigentümers und verleitet zur Aussage, der Rechtsinhaber sei mindestens genau so zu schützen wie der Sacheigentümer. Hier wird eine Vergleichbarkeit des Sacheigentums mit dem „geistigem Eigentum“ behauptet, des es doch erst nachzuweisen gilt. Man könnte sich nämlich auf den entgegengesetzten Standpunkt stellen und behaupten, dass eine unterschiedliche Behandlung von Sach- und geistigem Eigentum wegen der tatsächlich Verschiedenheiten gerechtfertigt sei.

Grünberger, Michael: Rechtsdurchsetzungsbemühungen – Anzeichen eines Systemkollapses? – In: Geistiges Eigentum : Herausforderung Durchsetzung / hrsg. von Reto M. Hilty … – Berlin, Heidelberg: Springer, 2008. – (MPI Studies on intellectual property, competition and tax law ; Bd. 4). S. 5.

Urheberrecht hat nichts mit Eigentum im landläufigen Sinne zu tun.

Wenn dem so wäre, dann könnte man mit der Musik auf der CD, die man erwirbt, machen, was man will. Kann man aber nicht. Man kann die Musik zu Hause anhören. Man kann eine “Privatkopie” anfertigen. Man darf aber nicht die Musik öffentlich aufführen, ohne Gebühren an die GEMA zu entrichten. Man darf keinen Remix anfertigen und ihn weiterverkaufen.

Urheberrecht: Es gibt kein ‘geistiges Eigentum’ / Marcel Weiss, 2009. = http://netzwertig.com/2009/11/04/urheberrecht-es-gibt-kein-geistiges-eigentum/.

Es ist in Mode gekommen, Copyrights, Patente und Handelsmarken als „geistiges Eigentum“ zu bezeichnen. Diese Mode entstand nicht aus einem dummen Zufall – der Begriff verzerrt und verwirrt diese Themen systematisch, und seine Verwendung wird in erster Linie von jenen vorangetrieben, die aus dieser Verwirrung Nutzen ziehen. Jeder, der klar über diese Gesetze nachdenken will, tut gut darin, diesen Begriff abzulehnen.

Sagten Sie „geistiges Eigentum“? Eine verführerische Illusion / Richard M. Stallman, 2006. = http://www.gnu.org/philosophy/not-ipr.de.html.

Ein weiteres Werk, auf das auch Stallman verweist, ist „Property, Intellectual Property, and Free Riding“ (PDF) von Mark A. Lemley, in dem er die Begriffsentstehung des geistigen Eigentums auf die WIPO zurückführt:

Lemley, Mark A.: Property, Intellectual Property, and Free Riding. – In: John M. Olin Program in Law and Economics / Working Paper. – 291 (2004).

Das der Begriff an sich recht neu ist, lässt sich auch schön mit Googles nGram-Viewer darstellen:

Dass sich Rainer Kuhlen seit Jahren mit dem Begriff herumquält, ist den Lesern sicherlich vertraut.

PS: Eigentum verpflichtet.

Schulbibliotheken, Schultrojaner und der Code of Ethics

Aus dem Code of Ethics des BID:

Wir respektieren die Privatsphäre unserer Kundinnen und Kunden. Wir speichern personenbezogene Daten nur zur Erbringung unserer Dienstleistung und nur im gesetzlichen Rahmen. Anderen Behörden stellen wir Benutzerdaten nur im engen Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung.

Da in Schulbibliotheken wohl hauptsächlich Schulrechner aufgestellt sind, ist der “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” (die Grundlage für den Einsatz des Schultrojaners) hier sicherlich relevant.

Inzwischen zieht das Thema weitere Kreise. Netzpolitik hat verschiedene Pressestimmen gesammelt. Auch Biblioblogs haben das Thema aufgegriffen, z.B. Markus Trapp oder Klaus Graf.

Gibt es von Bibliotheksverbänden schon Äußerungen zum Schultrojaner?

Zitate zum Urteil gegen die Fernuni Hagen

Links und ein paar Zitate zum Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen die Fernuniversität Hagen vom 27. September 2011 (Aktenzeichen: 17 O 671/10, PDF).

Armin Talke fasst in Iuwis das Urteil zusammen:

Die Universität darf den für ein Studienmodul angemeldeten Studierendenbis zu 48 Seiten (ca. 10 %) des Werkes „Meilensteine der Psychologie“ ohne Zustimmung des Verlags über die Lernplattform zugänglich machen. Bis zu diesem Umfang darf die Universität den Studierenden auch die Möglichkeit des Ausdruckes gewähren.

Die Universität hat aber zu gewährleisten, dass die Studierendennur max. 3 Seiten des Werkes downloaden und abspeichern.

Thomas Stadler kommentiert:

Diese Urteilsbegründung ist m.E. falsch und auch gänzlich praxisfern, weil sie weder vom Wortlaut noch von der ratio der Vorschrift gedeckt ist. Man stellt sich hier unweigerlich auch die Frage, welche Form der Nutzung denn der analogen Nutzung entsprechen würde. Die PDF-Datei ist eine derjenigen Umsetzungen, die einer analogen Kopie noch am ehesten entsprechen. Dass man Dateien grundsätzlich speichern kann, liegt in der Natur der Sache. Die Fernuni Hagen hat mittlerweile offenbar von PDF-Dateien auf Flash-Lösungen umgestellt.

Rainer Kuhlen stellt das Urteil unter Satireverdacht:

Das Gericht anerkennt durchaus, dass die Studierenden an sich, und zwar nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG, das Recht haben, die zur Verfügung gestellten kleinen Teile des Werkes zu vervielfältigen, also bei sich zu speichern, auszudrucken bzw. Kopien davon zum eigenen Gebrauch zu machen.

Aber aus diesem Recht der Studierenden dürfe die Universität nicht ableiten, dass sie das auch möglich machen dürfe oder gar müsse: “Für die Rechte der Beklagten aus § 52a UrhG ist aber grundsätzlich nicht maßgeblich, ob von den Nutzern der elektronischen Lernplattform angefertigte Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 2 S1 Nr. 1 UrhG gestattet sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Beklagte eine solche Anschlussnutzung überhaupt schaffen durfte” (s. 14).

Aus welcher Haltung das Urteil entstanden ist, kommentiert Kuhlen folgendermaßen:

Das ist jetzt der Punkt, der die Netzwelt auf die Barrikaden gehen lassen sollte. Wir sollen uns auch im Jahr 2011 beim Umgang mit Wissen und Information so verhalten, wie es ganz offensichtlich die Juristen aus ihrer Ausbildung gewohnt waren. Ich erinnere mich gut an die Antwort auf meine Frage an Frau Zypries, damals zuständig für das Justizministerium und damit entscheidend verantwortlich für Paragraphen wie 52b, ob es denn zeitgemäß sei, sich am Bildschirm handschriftliche Notizen machen zu müssen: „Was wollen Sie denn, ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek gesessen und fleißig exzerpiert. Und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist.“

Links zum Urteil werden auch in Archivalia gesammelt (s. hier oder hier).

Was folgt für Bibliotheken? Wir stehen da und wundern uns. Und hoffen darauf, dass im Justizministerium in absehbarer Zeit Lobbyisten gegen Sachverstand ausgetauscht werden. Bis dahin bleibt nur das Wundern. Und die Hoffnung auf erfolgreichen Widerspruch gegen das Urteil.

Jahrhunderte währendes Copyright?


In TechDirt
erklärt Rose M. Welch einen kuriosen Fall von Copyrightsverletzungsangst. Sie wollte verschiedene Buchmalereien aus dem Zeitraum 600 bis 900 n. Chr. in einer Publikation abbilden. Eine Druckerei verweigerte dies mit Hinweis auf eventuell verletzte Copyrights.

The documents in question feature anywhere from one to six pieces from various illuminated manuscripts on each sheet, including some bits from the famous Book of Kells. The largest image is comprised of a full scan of the original manuscript, but printed in less than half of the size of the original piece (something like 6″ x 8″) and the smallest are six 2.5″ x 2.5″ chunks showing specific detailing from five different manuscripts on a single page.

These manuscripts were created between 600 and 900 A.D. and are firmly in the public domain. Even if they were not, printing pages and cutout bits from pages for an educational paper almost certainly constitutes fair use, which the printer had never heard of.

Seriously. No joke. What is the world coming to?“

Das Book of Kells ist zur Zeit nicht urheberrechtlich geschützt. Kann man rückwirkend aber bestimmt noch machen. Vielleicht ja sogar für Veröffentlichungen, die noch weit länger zurückliegen.

Open Knowledge Index

Die Open Knowledge Foundation (OKFN) wagt sich an den Versuch, mit dem Open Knowledge Index „Offenheit“ in verschiedenen Ländern zu quantifizieren und zu vergleichen.

Bevor man misst, muss definiert werden, was Offenheit ausmacht. Grundlage sind hier die three dimensions of open knowledge:

I) Capability: Following Sen (1999), capability measures whether individuals have the capability to access and process data and knowledge. The availability of data and tools does not necessarily imply that citizens have the knowledge about how to access and understand the information. This problem, known as the Digital Divide, is particularly evident in the stark differences between the high income and lower income countries. As capability is difficult to measure directly, we proxy these dimensions using:

– Total communication access paths per 100 inhabitants (OECD)
– Newspaper circulation rate (World Bank)
– Press freedom (Reporters without Borders)
– Tertiary education rate (World Bank)

II) Legislation: Open public administration is one of the most important administrative law principles (Bugaric 1975). An open government allows citizens to acquire information and is fundamental to the democratic legitimisation of the government. Legislation, empowering citizen access, provides the legal framework de jure, yet the effective access in terms of shorter times and costs for acquiring information proxies the citizens’ access in practice.

– Years since first Freedom of Information legislation (OECD “Citizens as Partners”)
– Depth of Freedom of Information legislation (OECD)
– Open Budget Index (Open Budget Partnership)
– Effective access to information (World Bank)

III) Open Knowledge Society: Civil society, as the fourth pillar, has become increasingly involved in activities traditionally occupied by governments, international organizations and established NGOs (Develtere and De Bruyn 2009). Grass-root activities often possess contextual knowledge, alleviating vertical information asymmetries between large organizations and the “ground”. Access and use of social media, as well as crowd-sourced knowledge are characteristics of a open knowledge society which are captured using:

– Number of Wikipedia edits per 100.000 inhabitants (Wikipedia)
– Open Source Index (Red Hat)
– GI Civil Society Index (World Bank)
– (Number of twitter users per 100.000 inhabitants)

Deutschland steht im Ranking überraschend gut da. Ein Blick auf die Kriterien lohnt da sicherlich. So sagt beispielsweise die Zeit, seit der ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wurde, sicherlich nichts darüber aus, wie gut es umgesetzt ist.

Der jetzige Index wird als „vorläufig“ veröffentlicht. Das die Kriterien mit der heißen Nadel gestrickt sind, sieht man nicht nur an der entfernten Twitter-Quote und daran, dass es zwar nur drei Säulen gibt, bei der Open Knowledge Society jedoch von der „Civil society, as the fourth pillar“ gesprochen wird. Die Mitglieder des OKFN-Teams fragen jedoch ausdrücklich nach Verbesserungsvorschlägen, wie man den Index verbessern kann.

Befragungen zu Urheberrecht und offenen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen

Zwei (interessante) Aufrufe zur Teilnahme an Umfragen erreichten mich in den letzten Tagen. Einerseits eine Umfrage von IUWIS: Was erwarten Sie in Ihrer Arbeit in Bildung und Wissenschaft von den Regelungen im Urheberrecht?

In wenigen Minuten soll man seine Erwartungen an ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht ausdrücken. Das ist sinnvoll, ging schnell, war gut formuliert.

Ob eine andere Umfrage sinnvoll, schnell durchführbar und gut formuliert ist, weiß ich leider nicht. Die EU-Umfrage zum Zugang zu Wissenschaftspublikationen weist direkt darauf hin, dass es sich um eine Konsultation handelt und die Ergebnisse nicht-anonymisiert veröffentlicht werden.

Contributions are particularly sought from governments, research institutions and universities, libraries, scientific publishers, research funding organisations, businesses, individual researchers and other interested parties.

Das sich viele indivual researchers darauf einlassen, kann ich mir nicht vorstellen. Wer dennoch teilnehmen möchte: Consultation on scientific information in the digital age.

Fräulein vom Amt fordert Vorratsdatenspeicherung

In einem „Dialogpapier“ (PDF) fordern (alle sollen genannt sein) die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Bundesverband Musikindustrie, GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs und mechanische Vervielfältigungsrechte, GVU – Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, der Markenverband, Motion Picture Association (MPA), NBC Universal, Sky Deutschland, SPIO – Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, Universal Music Entertainment, VPRT – Verband Privater Rundfunk und Telemedien und VUT – Verband der unabhängigen Musikunternehmen: Vorratsdatenspeicherung für Urheberrechtsvergehen!

Um keine „rechtsdurchsetzungsfreien Teilräume“ entstehen zu lassen, fordern die Rechteinhaber daher eine zeitlich ausreichende gesetzliche Speicherverpflichtung der Internetzugangsanbieter hinsichtlich der für die Beauskunftung von Inhabern bestimmter IP-Adressen erforderlichen Daten im Telekommunikationsgesetz. Neben dieser gesetzlichen Speicherverpflichtung muss im Telekommunikationsgesetz klargestellt werden, dass diese wenigen Daten auch zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verwendet werden können.

Dem stelle man einmal die Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010 des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, gekürzt) entgegen:

1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

[…]

5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.

Sind Börsenverein & Co also der Ansicht, es handle sich bei ihrem Anliegen um eine überragend wichtige Aufgabe des Rechtsgüterschutzes, für die man schon einmal in freiheitliche Grundrechte eingreifen kann? Das dachten die Fräuleins vom Amt nach Aufkommen der automatischen Vermittlungstechnik vielleicht auch.

[via Heise]

Nina Paley: Credit is Due (The Attribution Song)

Urheberrechtlich einwandfreier Ohrwurm von Nina Paley. Hintergrund und Entstehungsgeschichte kann man hier und hier nachlesen.

Movie and song by Nina Paley
Performed by Evanescent (Vocals & Ukele: Bliss Blood, Guitar: Al Street)
Sound effects design by Greg Sextro

Always give credit where credit is due
if you didn’t write it, don’t say it’s by you
just copy the credit along with the work
or else you’ll come off as an arrogant jerk

Always give credit where credit belongs
we know that you didn’t write Beethoven’s songs
pretending you did makes you look like a fool
unless you’re Beethoven — in that case, it’s cool

A transparent system makes cheating unwise
the simplest web search exposes your lies
no one wants their reputation besmirched
which happens to liars when they are web-searched

Proper citation will make you a star
it shows that you know that we know who you are
Plagiarization will only harm you
so always give credit where credit is due!

Lizenz: CC-BY-SA