Paragraph 52a UrhG läuft aus

Bildungsklick.de berichtet über den auslaufenden Paragraph 52a UrhG:

Die letzten Wochen des Jahres rinnen den deutschen Bibliothekaren wie Sand durch die Finger. Zum 31. Dezember 2012 läuft eine Regelung des Urheberrechts aus, die nicht nur die Lern- und Lehrbedingungen an Hochschulen mitbestimmt. Sie regelt auch das Angebot der Bibliotheken. Sollte der Paragraph 52a UrhG bis dahin nicht verlängert werden, dann wird wissenschaftliches Arbeiten in wesentlichen Bereichen zum juristischen Problemfall – und das ist längst nicht die einzige Stelle, in der das Gesetz lückenhaft ist.

Auch in Inetbib (und anderswo) wurde die Angelegenheit schon thematisiert.

Do Bad Things Happen When Works Enter the Public Domain? Nein.

Passend zu der hübschen Visualisierung der Nutzungslücken (hatten wir hier auch schon) haben Christopher J. Buccafusco und Paul J. Heald ein Paper veröffentlicht mit dem schönen Titel „Do Bad Things Happen When Works Enter the Public Domain?: Empirical Tests of Copyright Term Extension“. Untersucht wurde die Nutzung und Bewertung von Audiobooks innerhalb und außerhalb der Public Domain. Abstract:

The international debate over copyright term extension for existing works turns on the validity of three empirical assertions about what happens to works when they fall into the public domain. Our study of the market for audio books and a related human subjects experiment suggest that all three assertions are suspect. We demonstrate that audio books made from public domain bestsellers (1913-22) are significantly more available than those made from copyrighted bestsellers (1923-32). We also demonstrate that recordings of public domain and copyrighted books are of equal quality. While a low quality recording seems to lower a listener’s valuation of the underlying work, our data do not suggest any correlation between that valuation and legal status of the underlying work. We also report important pricing data.

Hier geht’s zum Volltext.

[via @OKFN]

EU-Kommission blockt Verbesserungen für Sehbehinderte

Die EU tritt auf die Bremse, und das bei einem heiklen Thema. Seit Jahren gibt es Pläne für einen internationalen Vertrag, der das Urheberrecht zu Gunsten Blinder und Sehbehinderter lockern soll. Hauptanliegen ist, die Übertragung von Büchern und anderen Sprachinhalten in geeignete Formate für Blinde auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu gestatten. Die EU sprach sich jetzt aber bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO), wo über den Vertrag verhandelt wird, in einer nichtöffentlichen Sitzung gegen diese Pläne aus.

Mehr im Lawblog, wo auch dieser Erfahrungsbericht eines blinden Studenten verlinkt ist.

Reform des Geodatenzugangsgesetzes

Eine Reform des Geodatenzugangsgesetzes (Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten) wurde beschlossen. Heise.de:

Geographische Informationen des Bundes, darauf basierende Dienste sowie zugehörige Metadaten sollen künftig „grundsätzlich geldleistungsfrei“ kommerziell und privat genutzt werden können.

Eine ausführliche Würdigung des Gesetzesentwurf, der laut Heise unverändert übernommen wurde, findet sich im Blog Geoinformationsrecht.

Gesetzesentwurf für die Mitnutzung von WLANs

Der Verein Digitale Gesellschaft hat einen Gesetzentwurf für die Mitnutzung von WLANs ins Netz und der Politik zur Verfügung gestellt.

Der Digitale Gesellschaft e.V. hat heute einen Gesetzentwurf für die haftungsrechtliche Gleichstellung von normalen Bürgern sowie Gewerbetreibenden, die einen Internet-Zugang via WLAN anbieten, mit kommerziellen Internetprovidern vorgestellt (PDF). Damit sollen auch die “Mini-Provider” von der Haftungsfreiheit profitieren, die derzeit bereits für große Provider wie etwa T-Online gilt. So kann rechtlich sichergestellt werden, dass private Nutzer, aber z.B. auch Cafés und Geschäfte ihre Netze anderen zur Verfügung stellen können, die auf die Mitnutzung von Internetzugängen angewiesen sind, ohne unkalkulierbare Risiken in Kauf nehmen zu müssen.

Auch wenn so mancher die Vorstellung freien Informationszugangs für jeden erschreckend findet, wäre der Wegfall der Störerhaftung sicherlich auch für Bibliotheken sehr beruhigend. Und sie könnten damit ihrer sozialen Verantwortung einfacher nachgehen:

Aus Sicht des Digitale Gesellschaft e.V. ist das Teilen von Internetzugängen aber keine reine rechts-, sondern auch eine netz- und sozialpolitische Notwendigkeit: „Wer sein WLAN anderen zur Mitnutzung zur Verfügung stellt, tut etwas Gutes und sollte dafür nicht potenziell bestraft werden“, erläutert Markus Beckedahl, Vorsitzender des Digitale Gesellschaft e.V. „Für Datenreisende ist diese digitale Nachbarschaftshilfe einem gereichten Glas Wasser vergleichbar. Auch kann man auf diese Art sozial Benachteiligten ermöglichen, im solidarischen Huckepackverfahren einen Internetzugang zu erhalten.“ Der Hartz-IV-Regelsatz sieht einen Zugang zum Internet bisher nämlich überhaupt nicht vor. Gerade für die Kinder von Hartz-IV-Empfängern bedeutet dies eine schwere soziale Benachteiligung.

[via Netzpolitik.org]

CDU für Open Access

Bei Netzpolitik heißt es:

Auch die CDU/CSU sieht ein, dass die Wissenschaft erhebliche Probleme mit dem Urheberrecht in Zeiten der Digitalisierung hat. Man plant eine Evaluation und “Überarbeitung dieser Regelungen und die Zusammenführung zu einer einheitlichen Wissenschaftsschranke”. Die CDU/CSU sieht “Anzeichen für eine marktbeherrschende Stellung von wissenschaftlichen Großverlagen”, und schlägt eine Überprüfung dieses Marktes durch das Bundeskartellamt vor. Dazu setzt man sich “für die Verankerung eines verbindlichen Zweitveröffentlichungsrechts in den Förderrichtlinien für Autoren wissenschaftlicher Beiträge im Internet ein.”

Auch eine Regelung zu verwaisten Werken soll erfolgen. Weiteres dazu und zu weiteren urheberrechtlichen Positionen der CDU im Diskussionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft.

Das Schutzfristenproblem im Urheberrecht

Netzpolitik.org: Die Lücke des 20. Jahrhunderts: Visualisierung des Schutzfristenproblems im Urheberrecht

Es zeigt sich, wie die Länge der urheberrechtlichen Schutzfristen Digitalisierung und Zugang zu Büchern und damit dem kulturellen Erbe behindern, weil große Mehrzahl der Werke zwar auch noch Jahrzehnten noch urheberrechtlich geschützt sind, eine Verwertung sich aber bereits nach wenigen Jahren nicht mehr lohnt. Das Diagramm veranschaulicht also sehr schön, was in der Debatte um “verwaiste Werke” als die “Lücke des 20. Jahrhunderts” bezeichnet wird.

51 Tatort-Autoren gegen "die Netzgemeinde"

„Liebe Grüne, liebe Piraten, liebe Linke, liebe Netzgemeinde!“

Dies sind die Adressaten eines offenen Briefes von 51 Tatort-Autorinnen, der gerade durch die Medien geht und schon verschiedene Antworten erhalten hat. Der offene Brief ist inhaltlich nicht ernst zu nehmen. Dort ist zum Beispiel die Rede von (anlassloser) Vorratsdatenspeicherung, die Sie [die Adressaten, Anm. d. Verf.] gerne Zensur nennen. Wer nennt die VDS Zensur? Ein kleiner Google-Test ergibt einen Treffer für die Phrase „vorratsdatenspeicherung ist zensur“, die sich inhaltlich gegen die Gleichsetzung ausspricht. Für „vorratsdatenspeicherung bedeutet zensur“ finden sich gar keine Treffer.

In dem Stil geht es weiter. So wird zu den Schutzfristen im Urheberrecht behauptet, dass nirgendwo eine Argumentation versucht wird, warum gerade diese Eigentumsform überhaupt eine Einschränkung erfahren darf. Ich bin mir nicht sicher, ob man als Tatort-Autor mit den Grundlagen der Recherche vertraut sein muss. Im Trainingshandbuch Recherche steht vielleicht etwas dazu, ich kenne das Buch nicht. Daher hier ein kleiner Crashkurs für informationssuchende DrehbuchautorInnen.

Wenn Sie dies hier lesen, haben Sie es schon einmal ins Internet geschafft – sofern Sie keinen Ausdruck dieses Postings vor sich liegen haben. Herzlichen Glückwunsch!

Von hier ist es nicht weit bis zu so genannten „Suchmaschinen“. Diese Suchmaschinen suchen nicht nur, sie finden auch. Und zwar Informationen nach Ihren Vorgaben. Wenn Sie der Suchmaschine mitteilen, dass Sie gerne Webseiten zu einem bestimmten Thema hätten, geben Sie dort einfach ein paar Stichworte ein und die Suchmaschine schlägt Ihnen passende Webseiten vor.

In unserem Fall können wir es probieren mit der Frage „Warum Schutzfristen“. Gleich der erste Treffer der die auch von Ihnen erwähnten Suchmaschine Google zu dieser Anfrage ist ein Blogposting von Volker Beck (ein Grüner) zu genau diesem Thema. Und natürlich gibt es juristische Fachliteratur in vielen Bibliotheken. Und zum Beispiel die Urheberrechtsfibel (PDF) von Klaus Graf, in der er sich auf S. 142 diesem Thema widmet.

Weitere Auseinandersetzungen mit dem offenen Brief gibt es unter anderem bei Netzpolitik.org und vom CCC (sehr ausführlich).

PS: Oliver Stock schreibt im Handelsblatt:

Die Anrede ist weitschweifig, aber eindeutig: „Liebe Grüne, liebe Piraten, liebe Linke, liebe Netzgemeinde!“ lautet sie und stammt von jenen 51 Autoren, die Deutschland jeden Sonntag Abend mit der neuesten Folge der Krimiserie „Tatort“ beglücken.

Eindeutig? Wer ist denn diese Netzgemeinde?

Vorlesegebühren in Belgien

Laut Heise verlangt die SABAM (so etwas wie die belgische VG Wort oder GEMA?) nun Gebühren für das Vorlesen von Büchern in Bibliotheken:

Belgische Bibliotheken sollen Urheberrechtsabgaben zahlen, wenn sie Vorlesestunden für Kinder veranstalten. Mit dieser Forderung ist der belgische Rechteverwerter Sabam an mehrere Stadtbibliotheken herangetreten, wie die belgische Tageszeitung De Morgen am Dienstag meldet. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Buch in einer Bibliothek vor Publikum laut vorlese, müsse an den Rechteinhaber zahlen, so die Forderung der Sabam.

Fällig seien etwa 250 Euro pro Jahr.

Ich wage die These: Wenn Kindern in Bibliotheken nicht mehr oder aber weniger vorgelesen wird, werden sie mit geringerer Wahrscheinlichkeit fleissige Bücherkäufer werden. Das klingt für mich nach einem klassischen Schuss ins eigene Knie.

Hat jemand hier ein paar Kenntnisse der VG Wort-Tarife? Für Veranstalter von Lesungen finde ich da folgende Angaben:

Die VG WORT nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienen [sic!] Werkes (§ 19 Abs. 1 UrhG) wahr.

Hierunter fallen insbesondere Lesungen.

Im Merkblatt Vortragsrecht (PDF) sind auch Tarife zu finden. Pauschaltarife für Bibliotheken habe ich nicht gefunden. ÖB-KollegInnen, wie sieht’s aus?

PS: Über den Wikipedia-Artikel zur SABAM findet man auch diesen amüsanten Artikel über die belgische GEMA-Schwester.

Leistungsschutzgeld beschlossene Sache?

Laut Netzpolitik.org haben sich Springer & Co (diesmal Axels Springer) nun endlich durchgesetzt. Die Bundeskoalition hat ein Leistungsschutzgeld Leistungsschutzrecht beschlossen. Laut Welt müssen sich „normale User“ nicht sorgen, die „private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet“ bleibe kostenlos. Und das Beste:

Auch für Unternehmen bleiben Papierausdrucke und das Lesen von Nachrichten am Bildschirm unentgeltlich

Unnormale User können sich dagegen sehr wohl Sorgen machen. Unnormal im Sinne des Textes sind nämlich Suchmaschinen und Aggregatoren wie Rivva oder Plan3t.info.

Wenn das LSR kommt, hoffe wohl nicht nur ich auf eine konsequente Antwort der Aggregator- und Suchmaschinenbetreiber. Und zwar am Besten so, wie es Google einst in Belgien vorgemacht hat. Deutlich formuliert: Wer zu dämlich ist, eine robots.txt zu formulieren, sollte nicht auch noch mit Traffic belohnt werden. Der immer wieder lesenswerte Stefan Niggemeier schreibt dazu:

Google und womöglich auch die Perlentaucher und turi2s dieses Landes sollen den Verlagen also Geld dafür geben, dass sie helfen, dass deren Inhalte ein Publikum finden.

Das ist etwa, als müssten die Gelben Seiten den Unternehmen dafür zahlen, dass sie ihre Informationen aufnehmen dürfen. Als müsste der Busfahrer dem Kirmesbetreiber Geld dafür geben, dass er die Kunden zu ihm bringt. Dem Vorhaben fehlt jede innere Logik.

Vor allem wenn man sich ansieht, wie groß der von Google, Facebook & Co generierte Traffic-Anteil bei den verschiedenen Presseangeboten ist. Dies wird sich seit März 2011 kaum wesentlich verringert haben.

Hier der Text der Koalitionsrundenergebnisse (PDF). Die Passage zum Leistungsschutzrecht findet sich auf Seite 4.

PS: Es ist an der Zeit, das Urheberrecht in Verwerterrecht umzubenennen. Dem Schutz der Urheber dient es schon lange nicht mehr.