Die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestags hat ihre Empfehlungen zu „Open Access“ im Wissenschaftsbereich vorgestellt, mit denen der freie Zugang zu Forschungsergebnissen im Internet verbessert werden soll. Sie rät unter anderem dazu, ein „unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Beiträge zu schaffen, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln entstanden sind“. Dies erklärte das Kommissionsmitglied Reinhard Brandl am Mittwoch im Bildungsausschuss des Parlaments.
Die Software imeji erzeugt aus wissenschaftlichen Mediendaten wie z.B. Fotografien, Mikroskop-Aufnahmen oder Grafiken zitierfähige digitale Forschungsobjekte. Eine erste Version dieser Software hat die Max Planck Digital Library nun für Forschungseinrichtungen, aber auch andere Interessierte online gestellt. Als Open-Source Software ist imeji frei verfügbar und kann nach Belieben nachgenutzt werden.
Falk Eisermann machte in einem Archivalia-Kommentar darauf aufmerksam, dass bei einer „Veräußerung eines Teilbestandes der ehemaligen Gymnasialbibliothek“ Stralsunds Hinweise auf den schlechten Zusatnd des Bücherbestands gegeben hätte. Der verlinkte Artikel „Bücherschätze im Bürgermeister-Büro“ aus der Ostsee-Zeitung ist leider online nicht (mehr) zugänglich.
In der Folge hat Klaus Graf Kontakt mit der Stadt Stralsund aufgenommen und folgende Antwort des Pressesprechers erhalten:
Bestätigen können wir Ihnen deshalb, dass ein Antiquar die bisher im Stadtarchiv Stralsund befindliche Gymnasialbibliothek angekauft hat. Darüber hinaus können wir jedoch keine weiteren Informationen geben, da es sich hierbei um schutzwürdige Interessen handelt. Deshalb wurde dem Verkauf durch ein Gremium der Bürgerschaft im nichtöffentlichen Teil der entsprechenden Sitzung zugestimmt.
Stadtarchiv Stralsund (CC-BY-SA, von DarkOne)
Als schutzwürdig werden hier die Interessen der am Ausverkauf Beteiligten benannt, und nicht etwa das Interesse der Allgemeinheit an Kulturgut. Eric W. Steinhauer dazu, ebenfalls in einem Archivalia-Kommentar:
Ob die Unveräußerlichkeit von Archivgut in Archivgesetz auch für kommunale Archive in MV gilt, ist nach dem Gesetzeswortlaut eher fraglich. Darauf kommt es aber nicht an, weil sich aus der Satzung des Archivs eindeutig ein Veräußerungsverbot ergibt. Der Rat hätte vorher die Satzung ändern müssen, was in einer ÖFFENTLICHEN Ratssitzung zu beraten wäre. Allein das ist schon eine relevante Hürde. Ich stimme Herrn Graf im Ergebnis zu, dass der Verkauf der Bibliothek rechtswidrig war und damit ein Fall für die Kommunalaufsicht ist.
Harald Müller sekundiert (laut Archivalia) in Inetbib, dort konnte ich die Mail jedoch nicht finden:
Ich teile die rechtliche Einschätzung von Herrn Steinhauer: hier ist § 134 BGB anwendbar.
Der genannte Paragraph ist schlicht betitelt mit „Gesetzliches Verbot“ und lautet ebenso schlicht:Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
In Inetbib wird der Vorgang in diesem Thread diskutiert. Die Blogpostings zu diesem Fall kann man recht gut über Plan3t.info recherchieren.
Ach ja: Stralsunds Bürgermeister, Alexander Badrow von der CDU, schreibt auf seiner Homepage:
Stralsund hat ein außergewöhnlich breites Kulturangebot. Dies gilt es zu erhalten und weiter zu entwickeln.
Es ist Badrow sehr wichtig, von den Nöten seiner Mitbürger zu erfahren: Stralsund kann nur vorankommen, wenn Ihre Meinung gehört wird. Deshalb können Sie sich hier direkt an Dr. Alexander Badrow wenden. Hier geht’s zu Herrn Badrow. Dass Stralsund sich zwar überall „Hansestadt“ nennt, nun aber eine Bibliothek aus eben dieser Zeit verscherbelt, passt schließlich nicht so gut zusammen.
Der Font packt durch seine besonders “bodenschwere” Gestaltung die gängigsten Legasthenie-Mechanismen beim Schopfe (Verdrehen und Verwechseln von Buchstaben, Verrutschen in der Zeile) und lacht ihnen so einfach ins Gesicht. Die begeisterten Kommentare von OpenDyslexic-Usern sprechen für sich – das Lesen scheint damit tatsächlich um Klassen einfacher zu sein.
Die Schrift wurde von Abelardo Gonzalez entworfen, der gerade Spenden sammelt, um auf einer TEDx-Konferenz über Open Dyslexic sprechen zu können. Mehr Infos dazu auf der oben verlinkten Seite zur Schriftart oder in seinem Blog, in dem regelmäßig über neue Produkte oder Dienste mit Open-Dyslexic-Unterstützung berichtet wird.
Nach Großbritannien setzt nun auch Irland auf OA für alle öffentlich finanzierte Forschung. Die wissenschaftlichen Förderorganisationen haben zugestimmt. Definiert wird OA nach der Budapest-Deklaration.
Spannend ist, dass Irland im Gegensatz zu Großbritannien auf Green OA setzt.
Researchers are encouraged to publish in Open Access Journals but publishing through Open Access Journals is not necessary to comply with this Open Access policy. Payment of additional Open Access charges through the ‘Gold’ Open Access model is not necessary to comply with this policy.
Researchers and their research funding agencies may choose to pay for this option. ‘Gold’ Open Access complements, but does not replace, the procedures for deposit in an Open Access repository required by this policy.
Research papers published in Open Access Journals must also be deposited in an Open Access repository in the same way as other publications.
Die Entscheidung Großbritanniens für Gold OA wurde und wird heftig kritisiert, zum Beispiel von Stevan Harnad.
Mir wurde die Erreichung der „nächste Stufe der Verblödung“ für die Verwendung des Begriffes „Katalog“ für eine VuFind-Installation unterstellt. Leider kann ich diese Auszeichnung nicht annehmen. Andere waren da viel schneller. Zum Beispiel die KollegInnen an folgenden Bibliotheken:
Die ersten Verblöder sind wir also schon einmal nicht. Aber auch inhaltlich ist die Kritik an der Bezeichung m.E. verfehlt. Aus Löfflers „Einführung in die Katalogkunde“, S. 11: [10] Löffler, Karl; Fischer, Norbert (1956): Einführung in die Katalogkunde. 2. Aufl. Stuttgart: Hiersemann. (PDF)
Heute versteht jedermann, wenigstens in der Bücherwelt, unter Katalog in erster Linie ein nach bestimmten Gesichtspunkten geordnetes Verzeichnis von Schriften, und zwar von Schriften, die in einer bestimmten Sammlung, einer bestimmten Bibliothek, gelegentlich auch in einer bestimmten Gruppe von Bibliotheken vorhanden sind, also ein Bücherverzeichnis für eine einzelne Stätte oder jedenfalls von begrenztem Umfang.
Dass ein Katalog das Verzeichnis der Medien einer Institution ist, ist auch heute noch gängige Definition. Und da wir via VuFind nur Medien zugänglich machen, zu denen wir auch den Zugang bieten, halte ich die Bezeichnung „Katalog“ durchaus für angemessen.
Auch wenn man anderer Meinung ist: Am wichtigsten bei der Benennung dieser Dienstleistung ist meines Erachtens, dass die Nutzer wissen, was sich dahinter verbirgt. Und beim Familienduell („Wir haben 100 Leute befragt..“) wäre auf die Aufforderung, Suchinstrumente zu nennen, „Discovery-System“ sicherlich nicht auf den vorderen Plätzen gelandet.
Seit heute Mittag ist unsere VuFind-Installation offiziell in der Beta-Phase! Vielen Dank an die VZG, bei der das Angebot gehosted wird!
Es ist zwar noch viel zu tun (z.B. das Nutzerkonto, Magazinbestellungen etc.), aber mindestens ebenso viel funktinoiert auch schon. Ein paar Infos (für Nutzer) gibt es im Blog der Bibliothek.
Schon bevor der 3D-Druck sich durchsetzt, sind Patente erteilt, die der Bewegung Grenzen setzen möchten. Karsten Gerloff schreibt auf Netzpolitik.org:
Das ist ein erster Baustein für eine zentrale Kontrollinfrastruktur. Wie bei anderen Geräten ist auch hier die Frage, wer eigentlich darüber bestimmt, was wir mit unserem Eigentum anstellen. Welche Firma muss mein Drucker um Erlaubnis fragen, bevor ich mir ein neues Gehäuse für meine Deckenlampe drucken darf? Oder meine neue Erfindung?
Wer nicht weiß, was 3D-Printer sind, kann sich hier die Funktionsweise ansehen: